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Für ihr Einkommen aus Renten - auch aus Versorgungsbezügen, zum Beispiel Betriebsrenten - zahlen Rentnerinnen und Rentner den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie andere Versicherte auch. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern gibt es jedoch eine Besonderheit.

Weitere Details

Sie brauchen für bestimmte Einnahmen, zum Beispiel für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus den TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent zu zahlen, also insgesamt 15,2 Prozent.

Für Ihre Beiträge gibt es eine Mindesteinnahmegrenze von 1.178,33 Euro monatlich und eine Höchstgrenze von 5.175,00 Euro (2024). Die monatlichen Mindest- und Höchstbeiträge können Sie der Tabelle entnehmen:

Monatliche Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner 2024

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung**

Pflegeversicherung mit Zuschlag**

allgemeiner Beitragssatz*

ermäßigter Beitragssatz*

Beitragssätze

15,8 % *

15,2 % *

3,4 %

4,0 %

Einkommensarten (beispielhafte Aufzählung)

Renten, Pensionen, Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge; Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit neben Rente oder Versorgungsbezügen

von 186,18 €
bis 817,65 €

-

von 40,06  €
bis  175,95 €

von 47,13 €
bis 207,00 €

Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus selbstständiger Tätigkeit

-

von 179,11€
bis 786,60€
von 40,06  €
bis  175,95 €
von 47,13 €
bis 207,00 €

* Inklusive TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent.

** Den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozent zahlen Kinderlose ab 23 Jahren, es sei denn, sie sind vor 1940 geboren. Pensionärinnen und Pensionäre zahlen nur den halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung. 

Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich dieser Beitragssatz noch weiter reduzieren. Mehr Informationen:  Beiträge zur Pflegeversicherung

*** Gesetzlich vorgesehene Berechnung: Die Beiträge aus dem allgemeinem Beitragssatz (14,6 Prozent) oder dem ermäßigtem Beitragssatz (14,0 Prozent) und dem TK-Zusatzbeitragssatz (1,2 Prozent) werden getrennt berechnet. In der Tabelle finden Sie die Summe aus beiden Teilbeiträgen.

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