Als unständig Beschäftigte oder Beschäftigter sind Sie sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie wie bei anderen Arbeitnehmern auch Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, und Sie profitieren von den Leistungen dieser Versicherungen.
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Das gilt auch für die beschäftigungsfreie Zeit zwischen Ihren Einsätzen - bis zu drei Wochen lang.
Nur in der Arbeitslosenversicherung sind Sie nicht pflichtversichert. Daher müssen Sie dafür keine Beiträge zahlen, haben aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.