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Kann ich mich über die Künstlersozialkasse versichern?
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Generell gilt: Über die KSK können Sie sich nur versichern, wenn Sie als selbstständige:r Künstler:in oder Publizist:in versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig werden Sie, wenn Sieüberwiegend im Inland tätig sind,dauerhaft künstlerisch oder publizistisch erwerbstätig sind und damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten undim Zusammenhang mit dieser künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit höchstens einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigen. Es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig.Nicht versicherungspflichtigSind Sie bereits anderweitig sozialversichert, können Sie sich nicht über die Künstlersozialkasse versichern. Denn dann gelten Sie für die Künstlersozialkasse nicht als versicherungspflichtig. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie sozialversichert sindals versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, auch als Auszubildender oder Auszubildende,als freiwillig versicherter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,weil Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhalten oderweil Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch sonst selbstständig tätig sind und sich als Selbstständige:r versichert haben.Auch wenn Sie nebenher zum Beispiel als Beamter oder Beamtin arbeiten und deshalb bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, können Sie nicht über die Künstlersozialkasse versichert werden.
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