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Damit Ihre Beiträge bei einem Gewinneinbruch gesenkt werden können, muss Ihr aktuell geschätztes Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel geringer sein als das Arbeitseinkommen aus Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid. Ob andere Einnahmen sich verringert haben, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, ist dafür unerheblich. 

Weitere Details

Wenn Sie den Gründungszuschuss für Existenzgründer:innen erhalten, können Sie Ihren Beitrag nicht weiter ermäßigen. Geringer als der Mindestbeitrag für Existenzgründer:innen kann der Beitrag nicht werden.

Folgendes Beispiel veranschaulicht, ob ein Gewinneinbruch vorliegt:

Monatliche Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2017:

Arbeitseinkommen: 3.000 Euro

Vermietung oder Verpachtung: 1.000 Euro

Monatliche Einkünfte laut Vorauszahlungsbescheid für 2020:

Arbeitseinkommen: 2.100 Euro

Vermietung oder Verpachtung: 1.000 Euro

In dem Beispiel können Ihre Beiträge gesenkt werden, da das aktuelle Arbeitseinkommen um 900 Euro niedriger ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Es ist also um mehr als ein Viertel gesunken. Ein Viertel wären 750 Euro.