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Krankenversicherung während Arbeitslosigkeit
Häufige Fragen
Das Arbeitslosengeld II wurde im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2023 in "Bürgergeld" umbenannt. Damit verbunden sind weitreichende Änderungen der Leistung. Für Ihre Versicherung bei der TK änderte sich dadurch jedoch nichts. Die Umstellung erfolgte automatisch durch die Jobcenter. Sie müssen uns nicht über die Änderung informieren.
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In der Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld erhalten, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das heißt, Sie bleiben automatisch bei der TK versichert. Die Beiträge in dieser Zeit übernimmt die Agentur für Arbeit für Sie.
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Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit für Sie - auch dann, wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.
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Ja. Egal, ob Sie sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben oder nicht: Informieren Sie uns bitte, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend sind schnell und einfach online:
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Wenn Sie Bürgergeld erhalten und zuvor bei der TK versichert waren, bleiben Sie auch bei der TK versichert.
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Nein. Waren Sie bis zur Arbeitslosigkeit privat versichert, können Sie sich unter Umständen von der Versicherungspflicht befreien lassen und weiter privat versichert bleiben.
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Ja. Wenn Sie Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit erhalten, werden Sie versicherungspflichtig, es sei denn, Sie sind schon 55 Jahre alt oder älter.
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Ihre Beschäftigung endet und Sie möchten sich freiwillig weiterversichern? Übermitteln Sie uns Ihre Angaben am besten online.
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