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Startseite Pflegeversicherung Pflegeleistungen und Pflegegrade Pflegereform 2027 im Überblick - das ist geplant
Pflegereform 2027 im Überblick - das ist geplant Bisher gibt es erst einen Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG). Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Wir informieren daher über geplante Neuregelungen, die sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch ändern können.
Mehr Einnahmen für die PflegeversicherungEs soll künftig eine eigene Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung geben. Diese (2026: 69.750 Euro pro Jahr) soll auf das Niveau der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen (2026: 77.400 Euro jährlich). Beschäftigte mit einem höheren Einkommen würden danach mehr für die Pflegeversicherung bezahlen. Auch der Arbeitgeberanteil stiege dann an.Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,7 Prozent steigen.Für Minijobs ist ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von 3,6 Prozent zur Pflegeversicherung geplant.Ab 2028 soll - wie bei der Krankenversicherung - die beitragsfreie Familienversicherung eingeschränkt werden. Für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehegatten soll ein Beitragszuschuss in Höhe von 2,5 Prozent erhoben werden.Bündelung von Pflegeleistungen in BudgetsPflegeleistungen sollen einfach und flexibler genutzt werden können. Dazu werden verschiedene Einzelleistungen gebündelt: 
Heutige LeistungDas ist geplant
Pflegegeld (bei selbst organisierter Pflege); Verhinderungspflege, VerbrauchshilfsmittelEntlastungsbudget: Pflegebedürftige stellen damit die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicher. Das gilt auch bei geplanter Abwesenheit einer Pflegeperson. Verbrauchshilfsmittel sind ebenfalls aus diesem Budget zu finanzieren.  Es wird in den ersten 3 Monaten nach erstmaligem Erhalt des Pflegegrades 2 oder 3 zu 50 Prozent ausgezahlt.
Pflegesachleistungen (Pflege durch einen Pflegedienst)Sachleistungsbudget: Mit diesem Budget wird die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst finanziert. Die bisherige Umwidmung  von bis zu 40 Prozent des monatlichen Anspruchs auf Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsangebote entfällt.
Entlastungsbetrag (Anerkannte Unterstützungsangebote für den Alltag, Nachbarschaftshilfe)Sozialraumbudget: Es darf nur noch für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Nicht genutztes Budget verfällt am Jahresende. Berechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungsbetrag soll erhöht und altersabhängig ausgezahlt werden (unter 25 Jahre = 300 Euro, über 25 Jahre = 175  statt 131 Euro).
Gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungs- oder KurzzeitpflegeÜberbrückungsbudget für akute Notsituationen entweder als stationäre Kurzzeitpflege oder als ambulante Pflegesachleistung. Ohne Notsituation soll bei Abwesenheit der Pflegeperson das Entlastungsbudget (siehe oben) verwendet werden.
Pflegeheim: Zuschüsse zum Eigenanteil steigen langsamerDie Zuschüsse zum Eigenanteil im Pflegeheim steigen nicht mehr nach 12 Monaten Verweildauer, sondern nach 18 Monaten. Das heißt, die höchste Stufe mit 75 Prozent Zuschuss wird nicht mehr nach 37 Monaten, sondern nach 55 Monaten erreicht.Höhere Schwellenwerte für die Einstufung in einen PflegegradKünftig muss für die Pflegegrade 1 bis 3 eine höhere Punktzahl bei der Begutachtung erreicht werden, um in einen der 3 genannten Pflegegrade eingestuft zu werden. Geringere Rentenansprüche für pflegende AngehörigeDie Beiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige in die Rentenversicherung einzahlt, sollen auf 70 Prozent gesenkt werden. Damit würden auch künftige Rentenansprüche geringer ausfallen.Weitere Änderungen ab 2028Die Leistungsbeträge sollen ab 2028 jährlich an die Kerninflationsrate angepasst werden.Stärkung der Prävention: Versicherte über 60 Jahre haben ab 2028 Anspruch auf eine spezielle Früherkennungsuntersuchung mit dem Fokus auf altersbedingte Erkrankungen. Durch eine frühe Erkennung Ihrer persönlichen Risiken können Sie gezielt vorbeugen - idealerweise, bevor eine Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit entsteht.Fachliche Pflegebegleitung zu Hause: Ab 2028 können Sie eine fachliche Pflegebegleitung und praktische Unterstützung für die Pflege zu Hause in Anspruch nehmen. Die frühzeitige, präventionsorientierte Begleitung unterstützt pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen dabei, die gesundheitliche und pflegerische Situation zu stabilisieren und zu verbessern. Ziel ist, dass Sie möglichst lange selbstbestimmt und selbständig zu Hause leben können.Ab dem 1.7.2028 stellen die Pflegekassen alle wichtigen Informationen und digitalen Angebote für pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen an einem einheitlichen digitalen Ort bereit. Statt lange selbst nach Informationen suchen zu müssen, reicht künftig ein einziger Login: Sie können darüber Anträge stellen, passende Anbieter finden und sich einfach und schnell über Pflegeleistungen informieren.
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