Kontakt
StartseitePflegeversicherungPflegeleistungen und PflegegradeZu Hause gepflegtEntlastungsbetrag in der Pflege
Entlastungsbetrag in der PflegeMenschen, die zuhause gepflegt werden, steht monatlich ein sogenannter "Entlastungsbetrag" von bis zu 131 Euro für unterstützende Leistungen zu. Erfahren Sie hier, welche Leistungen zur Verfügung stehen und wie Sie diese erhalten.
Was ist der Entlastungsbetrag?Der Entlastungsbetrag umfasst 131 Euro im Monat, die Menschen in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 1 für verschiedene Leistungen verwenden dürfen.Wir können Ihnen den Betrag nicht direkt überweisen. Stattdessen brauchen wir von Ihnen die Rechnung über ein anerkanntes Angebot, die wir erstatten.Pflegebedürftigen Menschen stehen monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag zu. Wenn Sie die 131 Euro monatlich nicht oder nicht komplett verbrauchen, spart sich der Betrag an.Sie können das Geld aus dem Jahr dann noch für Leistungen bis Ende Juni des Folgejahres nutzen.
Rechenbeispiele für den Entlastungsbetrag Sie bekommen im Januar einen Pflegegrad. Aber erst im März des Folgejahres nutzen Sie ein Angebot, das über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden soll. Bis dahin haben Sie schon 1.965 Euro angespart (12 x 131 Euro = 1.572 Euro für das erste Jahr, 3 x 131 Euro = 393 Euro für das nächste Jahr, macht zusammen 1.965 Euro). Wir können Ihre Rechnungen mit dem Entlastungsbetrag dann bis maximal zu diesem Betrag erstatten.
Wichtiger Hinweis zur Pflegereform:Mit der Pflegereform werden sich ab 2027 einige Dinge ändern, unter anderem auch die Zahlungen des Entlastungsbetrags. Die Änderungen finden Sie hier:Pflegereform 2027 im Überblick - das ist geplant
Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?Der Entlastungsbetrag ist ein Unterstützungsangebot für pflegebedürftige Menschen. Dieses soll die Selbstständigkeit stärken und alle an der Pflege beteiligten Personen entlasten. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Unterstützungsleistungen genutzt werden.Nutzungsmöglichkeiten des EntlastungsbetragsFür folgende Unterstützung kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie zum Beispiel:Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Einkaufen oder WäschepflegeHilfe bei der Bewältigung und Organisation des Alltags wie Begleitung zu Praxisbesuchen oder BotengängeBetreuungsangebote wie Einzelbetreuung zuhause, Gruppenangebote oder der Besuch von DemenzcafésIn einigen Bundesländern auch die NachbarschaftshilfeLeistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 2-5 ausschließlich für Leistungen der Haushaltsführung oder Betreuung, bei Pflegegrad 1 auch für Unterstützung bei der körperbezogenen Pflege)Erstattung der Eigenanteile bei Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege (zum Beispiel Kosten für Unterkunft und Verpflegung)Oft wird im Kontext des Entlastungsbetrags auch von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag", "Angeboten nach Landesrecht", "anerkannten Betreuungs- und Service-Angeboten", "Entlastungsleistungen" oder auch von Nachbarschaftshilfe geschrieben. Damit ist immer das Gleiche gemeint.Kein Antrag für den Entlastungsbetrag nötigDen Entlastungsbetrag brauchen Sie nicht zu beantragen. Sie haben automatisch Anspruch darauf, wenn Sie einen Pflegegrad haben und zu Hause leben.Sie können also beispielsweise einen Pflegedienst bitten, Sie beim Putzen zu unterstützen oder zu einer Untersuchung in die Praxis zu begleiten.Die Erstattung der Rechnung prüfen wir. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Anbieter und das Angebot offiziell anerkannt sind.Übersicht mit dem TK-PflegelotsenEine Übersicht zu den verfügbaren Angeboten und Anbietern von Entlastungsleistungen in ganz Deutschland finden Sie auf www.pflegelotse.de. Dort können Sie konkret auswählen, welche Form von Angebot Sie suchen.
Wer erbringt Leistungen, die durch den Entlastungsbetrag erstattet werden? Damit wir Kosten durch den Entlastungsbetrag erstatten, brauchen anbietende Dienste eine Zulassung.Das können Pflegedienste und andere professionelle Dienste sein, die nach Landesrecht anerkannt sind, zum Beispiel für Unterstützung im Haushalt.In einigen Bundesländern kann der Entlastungsbetrag auch für Nachbarschaftshilfe durch Privatpersonen genutzt werden. Diese müssen andere Voraussetzungen erfüllen.Wenn Sie schon einen anerkannten Pflegedienst gefunden haben, fragen Sie dort nach, ob er Kapazitäten für Leistungen des Entlastungsbetrags hat.Hilfe bei der Suche auf pflegelotse.deAuf pflegelotse.de können Sie sowohl anerkannte Pflegedienste als auch nach Landesrecht anerkannte Angebote finden.Alle Einrichtungen, Institutionen und sonstigen Anbieter, die auf pflegelotse.de unter "Unterstützung im Alltag" gelistet sind, haben die notwendige Anerkennung, damit sie mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können.Geben Sie dort Ihre Postleitzahl ein, dann finden Sie alle zugelassenen Anbieter in Ihrer Region.Ausnahme: NachbarschaftshilfeEine Ausnahme sind Privatpersonen, die Nachbarschaftshilfe anbieten oder anbieten wollen. Diese haben keine Zulassung, sondern müssen andere Voraussetzungen erfüllen, damit wir die Kosten für die Unterstützung erstatten.Diese Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland voneinander. In einigen Bundesländern sieht die Landesverordnung keine Nachbarschaftshilfe vor.
Wie finde ich passende Angebote für den Entlastungsbetrag?Um Leistungen zu bekommen, die Sie mit dem Entlastungsbetrag bezahlen können, suchen Sie sich zuerst einen Anbieter. Auf pflegelotse.de finden Sie Pflege- und Betreuungsdienste sowie andere Anbieter in Ihrer Nähe.Leistungen von einem Pflege- oder BetreuungsdienstWenn Sie einen Anbieter gefunden haben, kann es direkt losgehen. Der Leistungserbringer stellt Ihnen eine Rechnung, die Sie zunächst selbst bezahlen und uns schicken. Wir prüfen dann, was wir Ihnen erstatten können. Nachbarschaftshilfe: Unterstützung von einer ehrenamtlichen PersonDie Person, die Ihnen helfen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen für Nachbarschaftshilfe sind in jedem Bundesland anders (siehe weiter unten unter "Nachbarschaftshilfe").
Wie rechne ich Leistungen zur Entlastung ab?Wenn Sie Hilfe von einem Pflegedienst oder einem anderen Anbieter bekommen, zahlen Sie die Leistungen erst selbst und schicken uns dann die Rechnung, damit wir die Erstattung prüfen können.Quittungen und Rechnungen können Sie uns online als Nachricht an die TK oder postalisch an diese Adresse senden:Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg
Sonderfall NachbarschaftshilfeWenn Sie Nachbarschaftshilfe bekommen, muss die helfende Person erst genehmigt werden. Das geschieht entweder durch uns oder - je nach Bundesland - durch eine andere Institution oder eine andere Pflegekasse.In einigen Bundesländern muss diese Genehmigung nach einigen Jahren erneuert werden.Sobald Sie Nachbarschaftshilfe bekommen haben, bezahlen Sie sie auch erst selbst und lassen sich die Zahlung quittieren. Die Quittung reichen Sie uns dann auf den beiden oben genannten Wegen ein (postalisch oder online).Auf dieser Quittung müssen folgende Angaben stehen:das Datum der Betreuungdie Stundenzahl der Unterstützungdie Höhe der Aufwandsentschädigung pro Stundeder gezahlte BetragIhre Unterschriftdie Unterschrift Ihrer NachbarschaftshilfeRechnungsvordruck für den EntlastungsbetragUm Entlastungsbeträge für Leistungen aus der Nachbarschaftshilfe erstattet zu bekommen, können Sie diesen Rechnungsvordruck nutzen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben zurück, dann prüfen wir die Möglichkeit einer Kostenerstattung.
Kann ich meine Ansprüche auf den Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr noch nutzen?Ja, Sie können nicht genutzte Entlastungsbeträge mehrere Monate lang ansparen. Nicht genutzte Entlastungsbeträge können Sie aus dem Vorjahr noch für Leistungen bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen.
Ein Beispiel: Sie reichen im August eine Abrechnung für Leistungen aus dem März bei uns ein. Sie haben noch Ansprüche aus dem Vorjahr, sodass wir die Rechnung für die Leistung aus März mit dem Vorjahresbudget erstatten.
Wann habe ich Anspruch auf den Entlastungsbetrag?Wenn Sie mindestens den Pflegegrad 1 haben und zuhause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen, sondern können die Leistungen einfach nutzen. Die Erstattung der Rechnung prüfen wir.Je nach Pflegegrad können Sie den Entlastungsbetrag, der Ihnen zusteht, unterschiedlich nutzen.Ich habe Pflegegrad 1Wir erstatten Ihnen jeden Monat Entlastungsleistungen über bis zu 131 Euro für von Ihnen eingereichte Rechnungen über anerkannte Angebote. Bei Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes können Sie außerdem den Entlastungsbetrag für sogenannte Pflegesachleistungen nutzen.Der Pflegedienst darf auch Leistungen der körperbezogenen Pflege erbringen und Ihnen zum Beispiel beim Duschen und Ankleiden helfen. Werden Sie vollstationär gepflegt, können Sie den Entlastungsbetrag auch hierfür verwenden.Bei höheren Pflegegraden dürfen Sie den Entlastungsbetrag nicht für Pflegesachleistungen oder vollstationäre Pflege nutzen.Ich habe Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5Auch für diese Pflegegrade erstatten wir Ihnen den Entlastungsbetrag jeden Monat bis zu 131 Euro für anerkannte Angebote.Wenn Sie Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst nicht oder nicht in voller Höhe nutzen, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen auch für Leistungen des Entlastungsbetrags verwenden.Voraussetzung ist, dass die Leistung durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot erfolgt.
Kann ich einen höheren Entlastungsbetrag bekommen? Ja, Sie können einen höheren Entlastungsbetrag als 131 Euro monatlich bekommen, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben. Dann können Sie bis zu 40 Prozent des Betrags, der Ihnen für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht, stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.Das nennt sich "Umwandlungsanspruch" und wirkt sich darauf aus, wie viel Pflegegeld Sie bekommen. Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst haben Vorrang vor dem Umwandlungsanspruch.Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen und wie viel Sie davon für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen können, finden Sie in der Tabelle:
Pflegegradgesamter Anspruch auf 
Pflegesachleistungen
maximaler Übertrag 
2796 Euro318,40 Euro
31.497 Euro598,80 Euro
41.859 Euro743,60 Euro
52.299 Euro919,60 Euro
Diesen Betrag können Sie allerdings nicht ansparen. Und Sie können ihn nicht für Ihren Eigenanteil in der Kurzzeitpflege oder in der Tages- und Nachtpflege verwenden.
Was ist Nachbarschaftshilfe?Nachbarschaftshilfe bedeutet, dass eine ehrenamtliche Person Sie unterstützt oder Ihre Pflegeperson entlastet.Wenn Sie eine Aufwandsentschädigung bezahlen, erstatten wir Ihnen das mit dem Entlastungsbetrag. Dafür muss Nachbarschaftshilfe in Ihrem Bundesland möglich sein und die ehrenamtliche Person die Voraussetzungen erfüllen.Menschen, die Nachbarschaftshilfe leisten, müssen von einer Stelle in Ihrem Bundesland oder der Pflegekasse als Nachbarschaftshelfende anerkannt sein.Die Möglichkeit von Nachbarschaftshilfe und die Voraussetzungen dafür legt jedes Bundesland selbst fest. Nachbarschaftshilfe in den BundesländernBaden-WürttembergNachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Voraussetzungen in Baden-Württemberg:

Nachbarschaftshelfende
sind volljährig oder bei Einwilligung der Sorgeberechtigten mind. 16 Jahre alt.sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig.bestätigen, dass sie die zur Verfügung gestellten Informationen über den Einsatz als einzelhelfende Person zur Kenntnis genommen haben.betreuen maximal 2 Personen gleichzeitig.Weitere Informationen für Einzelhelfende sowie die entsprechenden Unterlagen für die Registrierung bei der Pflegekasse finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg:Sozialministerium Baden-WürttembergBayernNachbarschaftshilfe ist nicht vorgesehen.

Doch es gibt eine landesrechtliche Möglichkeit zur Anerkennung von "Ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen". 

Die Anerkennung erfolgt durch Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege.
Weitere Angebote und Informationen finden Sie hier: Unterstützung im Alltag - Bayern.BerlinNachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Voraussetzungen in Berlin:

Nachbarschaftshelfende
sind volljährig.leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig.sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.unterstützen max. 2 Personen gleichzeitig.erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro pro Stunde.besuchen regelmäßig alle 3 Jahre eine Infoveranstaltung oder einen anerkannten Pflegekurs (mind. 90 Minuten).reichen das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular "Selbsterklärung zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe in Berlin" ein.Weitere Voraussetzungen:Grundkurs "Nachbarschaftshilfe" von mind. 6 Stunden (je 60 Minuten)

oder
 
Pflegekurs nach § 45 Sozialgesetzbuch XI + Informationsveranstaltung (2 Stunden)

oder
 
Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen durch eine Ausbildung in der Pflege/Sozialarbeit + Informationsveranstaltung (2 Stunden)
Weitere Informationen, Formulare für die Registrierung und Schulungsangebote finden Sie hier: Kompetenzzentrum PflegeunterstützungIst die pflegebedürftige Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können.

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg
BrandenburgNachbarschaftshilfe ist möglich.

Zuständig für die Registrierung:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Lipezker Straße 45
Haus 5
03048 Cottbus

Weitere Informationen, Voraussetzungen und das Formular zur Registrierung finden Sie hier: Nachbarschaftshilfe Brandenburg.
BremenIn Bremen gibt es keine Nachbarschaftshilfe.HamburgNachbarschaftshilfe ist möglich.

Zuständig für die Anerkennung der Nachbarschaftshelfenden ist die Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg.

DRK-Kreisverband Hamburg-Eimsbüttel e.V.
Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg
Hoheluftchaussee 145
20253 Hamburg
HessenNachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Anerkennung erfolgt durch den Magistrat der kreisfreien Städte und den Kreisausschuss der Landkreise.

Informationen und zuständige Institutionen finden Sie bei der Nachbarschaftshilfe Hessen:

Nachbarschaftshilfe in Hessen

Zuständige Behörden nach der Pflegeunterstützungsverordnung
Mecklenburg-VorpommernNachbarschaftshilfe ist möglich.

Informationen und Unterstützung bei der Registrierung erfolgt durch Pflegestützpunkte.

Weitere Informationen zur Nachbarschaftshilfe finden Sie hier: Nachbarschaftshilfe - Regierungsportal M-V

Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe finden Sie hier: Pflegestützpunkte Mecklenburg-Vorpommern - Nachbarschaftshilfe
NiedersachsenNachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen in Niedersachsen:

Nachbarschaftshelfende
sind mindestens 16 Jahre alt.sind mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert.sind nicht ihre Pflegeperson und leben nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.bestätigen, dass sie Fachkraft sind oder eine Schulung oder einen Pflegekurs der Pflegekassen absolviert haben.erhalten eine Aufwandsentschädigung, die 85 % des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.Weitere Informationen sowie das Bestätigungsformular für die Pflegekasse finden Sie hier:Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen

Ist die pflegebedürftige Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können:

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg
Nordrhein-WestfalenNachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Voraussetzungen in Nordrhein-Westfalen:

Nachbarschaftshelfende
unterstützen ehrenamtlich (kein Beschäftigungsverhältnis, keine Selbstständigkeit).sind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig.sind durch einen Pflegekurs qualifiziert oder bestätigen, dass sie das Informationsangebot der Servicestellen zur Nachbarschaftshilfe kennen.
Weitere Informationen sowie eine Mustererklärung für die Registrierung bei der Pflegekasse finden Sie hier: Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen

Ist die pflegebedürftige Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können:

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg
Rheinland-PfalzNachbarschaftshilfe ist möglich.

Zuständig für die Anerkennung:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) 
Referat 24
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Weitere Informationen zu Voraussetzungen und einen Informationsfilm finden Sie hier: Mini-Angebote in der Hauswirtschaft in Rheinland-PfalzSaarlandNachbarschaftshilfe ist möglich.

Zuständig für die Anerkennung: 

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

Weitere Informationen und Voraussetzungen zur Nachbarschaftshilfe im Saarland finden Sie hier: Nachbarschaftshilfe im Saarland
SachsenNachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Anerkennung erfolgt über die Pflegekasse des Nachbarschaftshelfenden.

Voraussetzungen in Sachsen:

Nachbarschaftshelfende
sind volljährig.leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.sind nicht als Pflegeperson beim Pflegebedürftigen im Einsatzsind mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.haben einen anerkannten Nachbarschaftshelfer-Kurs absolviert.unterstützen die pflegebedürftige Person maximal 40 Stunden pro Kalendermonat.erhalten max. eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde.haben einen angemessenen Versicherungsschutz (Ausnahme: bei Aufwandsentschädigung von max. 5 Euro pro Stunde, ist keine Versicherung erforderlich, da die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen gilt).weisen nach 3 Jahren die Teilnahme an einem Aufbaukurs für Nachbarschaftshilfe nach.reichen die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete "Erklärung zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen für Nachbarschaftshilfe" ein.Weitere Informationen und das Formular zur Erklärung der Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie hier: Pflegenetz Sachsen

Ist die nachbarschaftshelfende Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können.

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg
Sachsen-AnhaltNachbarschaftshilfe ist möglich.

Zuständig für die Registrierung:

Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt
Breitscheidstr. 51
39114 Magdeburg

Weitere Informationen, Voraussetzungen und Schulungsangebote finden Sie hier: Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinNachbarschaftshilfe ist möglich.

Zuständig für die Registrierung:

Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Steinmetzstr. 1-11
24534 Neumünster

Weitere Informationen, Voraussetzungen und das Formular zur Registrierung finden Sie hier: Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
ThüringenNachbarschaftshilfe ist möglich.

Die Anerkennung erfolgt über die Pflegekasse der oder des Nachbarschaftshelfenden.

Voraussetzungen in Thüringen:

Nachbarschaftshelfende
sind volljährig.wohnen innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der pflegebedürftigen Person, aber nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft.sind nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person im Einsatz.sind nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert.haben einen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert.unterstützen die pflegebedürftige Person max. 40 Stunden pro Monat.erhalten eine Aufwandsentschädigung von max. 10 Euro pro Stunde.sind ausreichend gegen Sach- und Personenschäden versichert.Ist die nachbarschaftshelfende Person bei der TK versichert, melden Sie sich bei uns, damit wir die Voraussetzungen prüfen können:

Techniker Krankenkasse
20902 Hamburg
Wir nutzen CookiesPrivatsphäre-Einstellungen
Ihre Eingaben werden zurückgesetzt in MinutenSie haben länger keine Aktion durchgeführt. Zu Ihrer Sicherheit werden die von Ihnen eingegebenen Daten in Kürze gelöscht.