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Wie oft und wo findet der Beratungseinsatz für Pflegebedürftige statt?
Für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 muss einmal pro Kalenderhalbjahr ein Beratungsbesuch durch eine Pflegefachkraft stattfinden. Auf Wunsch können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin pro Quartal 1 Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Die erste Beratung zu Beginn der Pflege findet bei Ihnen zu Hause statt. Danach können Sie sich bei jeder 2. Beratung auch per Video beraten lassen. Dieses Verfahren gilt bis zum 31. März 2027.
Tipp: Am besten kümmern Sie sich so früh wie möglich um einen Termin und gegebenenfalls gleich auch den nächsten. So profitieren Sie von der regelmäßigen Beratung und können sicher sein, die Fristen einzuhalten.Was passiert, wenn ich mich nicht beraten lasse?Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums nachweisen, müssen Sie den Beratungseinsatz nachholen. Verstreicht die Nachholfrist, ohne dass Sie die Beratung nachweisen, müssen wir Ihnen zunächst das Pflegegeld um 50 Prozent kürzen. Haben Sie den Beratungseinsatz nachgeholt? Eine weitere Beratung im gleichen Kalenderhalbjahr ist dann nicht notwendig. Achtung: Holen Sie den Beratungseinsatz nicht nach und lassen Sie sich auch im folgenden KaIenderhalbjahr nicht beraten, dürfen wir Ihnen kein Pflegegeld mehr zahlen.
Beispiel: Frau Meyer bekommt Pflegegeld des Pflegegrades 2. Der 1. Beratungseinsatz hätte bis zum 30.06. stattfinden müssen. Diesen hat sie aber versäumt und erst nach der Erinnerung der TK- Pflegeversicherung am 15.08. nachgeholt. Der Beratungsbesuch fand im 2. Kalenderhalbjahr statt. Wir erkennen diesen Termin für beide Kalenderhalbjahre an. Daher muss Frau Meyer bis zum 31.12. keine weitere Beratung vereinbaren und nachweisen.
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