In Deutschland müssen wir alle kranken- und pflegeversichert sein. Dabei können einige Personengruppen (unter bestimmten Voraussetzungen) zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse wählen. Diese Personen sind bei uns als gesetzlicher Kasse freiwillig versichert.
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Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung gesetzlich versichert waren und zum Zeitpunkt des Beginns nicht versicherungspflichtig sind.
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Es kommt darauf an, ob Sie bereits TK-Mitglied sind oder sich neu bei uns versichern möchten.
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Eine Rückkehr von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie wieder versicherungspflichtig werden. Zum Beispiel als Student oder wenn Sie als Arbeitnehmer regelmäßig mehr als 603 Euro, aber maximal 6.450 Euro (2026) pro Monat verdienen.
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Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung schicken Sie bitte eine Kopie aller Seiten des aktuellen Einkommensteuer-Bescheids zusammen mit unserem mitgeschickten Formular. Oder Sie nutzen das im Brief stehende Einmalkennwort. Noch einfacher: Sie laden die Nachweise über "Meine TK" hoch.
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Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich vom Gesetzgeber neu festgesetzt. Sie gibt an, ab welchem Einkommen die Versicherungspflicht für Beschäftigte wegfällt. Es gibt eine allgemeine und eine besondere Versicherungspflichtgrenze.
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Ihr Arbeitgeber prüft, ob Sie mit Ihrem regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze im aktuellen und auch im folgenden Kalenderjahr liegen. Ist dies der Fall, werden Sie freiwillig versichert.
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Für die Befreiung ist ein Antrag nötig, den Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei uns stellen müssen. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind.Das können Sie ganz einfach online erledigen:
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Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zu bestimmten Anlässen möglich.
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Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Allerdings können andere gesetzliche Vorschriften dazu führen, dass Sie zeitweise trotzdem wieder versicherungspflichtig werden.
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Als freiwillig versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zahlen Sie den Höchstbeitrag. Denn als Beschäftigte:r sind Sie nur dann freiwillig versichert, wenn Sie regelmäßig mehr als die sogenannte Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr 2026 verdienen.
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Wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind, berechnet die TK die Beiträge anhand der aktuellen Beitragssätze und Ihres beitragspflichtigen Einkommens. Verschaffen Sie sich einen Eindruck von Ihrem voraussichtlichen Beitrag als Selbstständige:r mit dem TK-Beitragsrechner.
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Sie sind bei uns beitragsfrei versichert, wenn Sie sich ohne Ihr Beschäftigungsverhältnis familienversichern könnten. Trifft das nicht zu, müssen Sie Beiträge zahlen. Ihr individueller Beitrag hängt dann von Ihrem gesamten monatlichen Einkommen ab.
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Wenn Sie nicht mehr als Studentin oder Student pflichtversichert sein können - also in der Regel spätestens nach dem 30. Geburtstag -, zahlen Sie den Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte.
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Liegt - wie in den meisten Fällen - kein eigenes Einkommen vor (zum Beispiel Mieteinnahmen), beträgt der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 220,03 Euro. Dazu kommen 47,46 Euro pro Monat für die Pflegeversicherung.
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Ihre Beiträge hängen von Ihrem Einkommen ab. Sie zahlen Beiträge auf maximal 5.812,50 Euro pro Monat (2026), selbst, wenn Sie mehr Einkommen haben. Mindestens werden 1.318,33 Euro Einkommen monatlich zugrunde gelegt, auch wenn Sie weniger Einnahmen haben.
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Für ihr Einkommen aus Renten - auch aus Versorgungsbezügen, zum Beispiel Betriebsrenten - zahlen Rentnerinnen und Rentner den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie andere Versicherte auch. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern gibt es jedoch eine Besonderheit.
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Die vorläufige Beitragsfestsetzung gilt für Sie, wenn Sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig oder Existenzgründer:in sind oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
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Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkommensarten angerechnet, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen können.
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Ja, für die Berechnung Ihres Beitrags gibt es Mindest- und Höchstgrenzen.
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Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Partnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gesetzlich versichert ist (sondern zum Beispiel privat), dann zählt das Einkommen für die Berechnung des Beitrags mit.
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