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Wie lange werden meine Kinder für den Abschlag berücksichtigt?
Größere Familien sollen in der Kindererziehungsphase weniger zahlen. Deswegen sollen die Abschläge ab dem 2. Kind beim Pflegeversicherungs-Beitrag nur gelten, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist. Hierbei ist es zum Beispiel irrelevant, ob die Kinder noch im Haus leben oder sie noch Kindergeld erhalten. Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, zahlen Sie den allgemeinen Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 3,6 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose entfällt lebenslang, sobald Sie ein Kind haben.Der Anspruch besteht auch für Kinder, die bereits gestorben sind.
RechenbeispielSie haben 3 Kinder. Sie sind 15, 21 und 27 Jahre alt. Wie sieht Ihr individueller Beitragssatz seit dem 01.2025 aus?Grundsätzlich gilt der Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent plus ein Kinderlosen-Zuschlag von 0,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.Aufgrund Ihrer Elterneigenschaft entfällt der Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozent für Sie, und zwar lebenslang. Die seit dem 01.07.2023 gültigen Abschläge werden also von dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent abgezogen.Für Kinder unter 25 Jahren wird ab dem 2. Kind ein Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent berücksichtigt. Dies gilt maximal bis zum 5. Kind. Sie haben 2 Kinder unter 25 Jahren. Daraus ergibt sich Ihr individueller Abschlag von 0,25 Prozent und Ihr individueller Beitragssatz von 3,35 Prozent.Für Kinder, die bereits 25 Jahre oder älter sind, erfolgt kein Abschlag.
Ab wann werden meine Kinder bei der Berechnung der Pflege-Versicherungsbeiträge berücksichtigt?Ab dem 1. Juli 2025 erhalten wir die Informationen zur Anzahl Ihrer Kinder über einen automatischen Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern.Kinder, die uns auf diesem Wege mitgeteilt werden, berücksichtigen wir ab der Geburt. Pflege- und Stiefkinder werden ab Eintreten der Elterneigenschaft berücksichtigt (zum Beispiel ab Beginn des Pflegschaftsverhältnisses). Wenn Sie die Geburt Ihres Kindes innerhalb von 3 Monaten selbst melden (und dies nicht automatisch über den Datenaustausch erfolgt), gilt der Nachweis ab dem Geburtsmonat. Erfolgt die Meldung später, wird der Nachweis ab dem Monat anerkannt, der auf die Meldung folgt.
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