Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, zahlen Sie den allgemeinen Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 3,6 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose entfällt lebenslang, sobald Sie ein Kind haben.Der Anspruch besteht auch für Kinder, die bereits gestorben sind.RechenbeispielSie haben 3 Kinder. Sie sind 15, 21 und 27 Jahre alt. Wie sieht Ihr individueller Beitragssatz seit dem 01.2025 aus?Grundsätzlich gilt der Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent plus ein Kinderlosen-Zuschlag von 0,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.Aufgrund Ihrer Elterneigenschaft entfällt der Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozent für Sie, und zwar lebenslang. Die seit dem 01.07.2023 gültigen Abschläge werden also von dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent abgezogen.Für Kinder unter 25 Jahren wird ab dem 2. Kind ein Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent berücksichtigt. Dies gilt maximal bis zum 5. Kind. Sie haben 2 Kinder unter 25 Jahren. Daraus ergibt sich Ihr individueller Abschlag von 0,25 Prozent und Ihr individueller Beitragssatz von 3,35 Prozent.Für Kinder, die bereits 25 Jahre oder älter sind, erfolgt kein Abschlag.
Ab wann werden meine Kinder bei der Berechnung der Pflege-Versicherungsbeiträge berücksichtigt?Ab dem 1. Juli 2025 erhalten wir die Informationen zur Anzahl Ihrer Kinder über einen automatischen Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern.Kinder, die uns auf diesem Wege mitgeteilt werden, berücksichtigen wir ab der Geburt. Pflege- und Stiefkinder werden ab Eintreten der Elterneigenschaft berücksichtigt (zum Beispiel ab Beginn des Pflegschaftsverhältnisses). Wenn Sie die Geburt Ihres Kindes innerhalb von 6 Monaten (bis 31. Dezember 2025 innerhalb von 3 Monaten) selbst melden (und dies nicht automatisch über den Datenaustausch erfolgt), gilt der Nachweis ab dem Geburtsmonat. Erfolgt die Meldung später, wird der Nachweis ab dem Monat anerkannt, der auf die Meldung folgt.