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Krankenkassenbeiträge für BeschäftigteIhr Beitrag als Arbeitnehmer hängt vor allem von Ihrem Einkommen und den Beitragssätzen ab. So errechnet sich Ihr Beitrag.
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Häufige Fragen
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der TK-Beitragssatz zur Krankenversicherung 17,29 Prozent. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 2,69 Prozent zusammen.
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Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, 7,3 Prozent. Darüber hinaus zahlt er die Hälfte des Zusatzbeitrages. Bei der TK sind dies 20261,345 von insgesamt 2,69 Prozent. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen im Jahr 2026 somit jeweils 8,645 Prozent.
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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Das betrifft zum Beispiel Personen, die Altersrente bekommen und die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten.
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Für die Pflegeversicherung gilt aktuell ein Beitragssatz von 3,6 Prozent. Sind Sie 23 Jahre alt oder älter und haben noch keine Kinder, kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu.
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Ihr Beitrag wird anhand der Beitragssätze der TK aus Ihrem Arbeitsentgelt errechnet. Ihr Arbeitsentgelt sind Ihr Gehalt und andere regelmäßige Zahlungen Ihres Arbeitgebers an Sie. Mehr als 5.812,50 Euro monatlich werden Ihrem Beitrag jedoch nicht zugrunde gelegt. Dieser Wert ist die gesetzlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenze für 2026.
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Bei pflichtversicherten Arbeitnehmer:innen berechnet der Arbeitgeber die Höhe des Beitrags und führt den Beitrag an die Krankenversicherung ab. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Meist übernimmt er diese Aufgaben auch für seine freiwillig versicherten Beschäftigten.
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Beitrag und Beitragssätze
Von der Höhe des TK-Beitrags bis zum Einkommensnachweis von Selbstständigen: Die wichtigsten Fakten rund ums Thema Krankenversicherungsbeitrag.
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