Wenn Sie in einem Minijob mit einem Einkommen von maximal 603 Euro arbeiten, sind Sie nicht über diesen Job krankenversichert. Das gilt auch, wenn Sie nur kurzfristig einen befristeten Aushilfsjob machen, zum Beispiel als Schüler:in in den Ferien,
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Wer einen Minijob hat oder in einem befristeten Aushilfsjob geringfügig beschäftigt ist, muss grundsätzlich aus dieser Beschäftigung keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen das nicht so ist.
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Wenn Sie nur einen Minijob aufnehmen und familienversichert sind, müssen Sie sich nicht bei uns melden. Bitte geben Sie dies einfach auf dem Fragebogen bei der nächsten Überprüfung der Familienversicherung mit an.
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Ja, wenn Sie in dem Minijob nicht mehr als 603 Euro pro Monat verdienen. Weitere beitragspflichtige Einkünfte dürfen Sie allerdings als familienversicherte Person nicht haben.
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Ja, das geht. Allerdings werden die Verdienste zusammengerechnet. Wenn Sie insgesamt - mit allen Ihren Jobs - mehr als 603 Euro monatlich verdienen, werden Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Dann müssen Sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
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Ja. Ist es nur ein einzelner Minijob, brauchen Sie dafür keine Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Bei mehr als einem Minijob werden die Verdienste ab dem 2. Minijob aber mit dem Verdienst aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
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Häufig nicht. Denn innerhalb eines Kalenderjahres können Sie grundsätzlich insgesamt 3 Monate arbeiten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dafür gibt es aber noch weitere Voraussetzungen.
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Beantragen Sie das schriftlich bei Ihrem Arbeitgebenden. Der Antrag gilt für alle von Ihnen ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen. Er ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Wichtig: Das bedeutet auch, dass Sie mit Ihrem Minijob keine Ansprüche auf spätere Leistungen aus der Rentenversicherung erwerben.
Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume einmalig zurücknehmen (§ 6 Abs. 6 SGB VI). Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2026. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird damit aufgehoben, so dass Arbeitnehmer wieder rentenversicherungspflichtig werden. Der schriftliche oder elektronische Aufhebungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs des Antrages bei dem Arbeitgeber folgt.
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Verdienen Sie zwischen 603,01 und 2.000 Euro, sind Sie Geringverdiener:in. Ihr Einkommen ist dann in der sogenannten Gleitzone. Häufig spricht man auch von einem Midijob. Auszubildende, Praktikant:innen gelten nicht als Geringverdiener:innen.
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Wenn Sie als Arbeitnehmer:in zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich verdienen, zahlen Sie einen geringeren Arbeitnehmeranteil als Beitrag zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert. Dieser Einkommensbereich wird auch Übergangsbereich oder Niedriglohnbereich genannt. Bei Auszubildenden und Praktikant:innen gilt diese Regelung nicht.
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