Sie gelten als unständig Beschäftigte oder Beschäftigter, wenn Sie öfter für maximal eine Woche mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber angestellt sind und Sie dafür in unregelmäßigen Abständen immer wieder einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen.Wenn der Arbeitseinsatz nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, üben Sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig aus.
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Als unständig Beschäftigte oder Beschäftigter sind Sie sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie wie bei anderen Arbeitnehmern auch Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, und Sie profitieren von den Leistungen dieser Versicherungen.
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