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Beitragsrechner für Selbstständige
In der Tabelle sehen Sie die Höchst- und Mindestbeiträge zur Krankenversicherung abhängig davon, ob Sie mit oder ohne Krankengeld versichert sind. Außerdem finden Sie auch die Beiträge zur Pflegeversicherung.Höchst- und Mindestbeiträge für Selbstständige 2026| | Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | Pflegeversicherung** | Pflegeversicherung mit Zuschlag*** |
|---|
| Beitragssätze | 17,29 %* | 16,69 %* | 3,6 % | 4,2 % |
| Beitragspflichtige Einnahmen pro Monat | monatliche Beiträge**** | monatliche Beiträge**** | monatliche Beiträge**** | monatliche Beiträge**** |
| Höchstens 5.812,50 € | 1.004,98 € | 970,12 € | 209,25 € | 244,13 € |
| Mindestens 1.318,33 € | 227,94 € | 220,03 € | 47,46 € | 55,37 € |
* Inklusive TK-Zusatzbeitragssatz von 2,69 Prozent
** Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich dieser Beitragssatz noch weiter reduzieren. Mehr Informationen: Beiträge zur Pflegeversicherung
*** Den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 % zahlen Kinderlose ab 23 Jahren
**** Gesetzlich vorgesehene Berechnung: Die Beiträge aus dem allgemeinem Beitragssatz (14,6 Prozent) oder dem ermäßigtem Beitragssatz (14,0 Prozent) und dem TK-Zusatzbeitragssatz (2,69) werden getrennt berechnet. In der Tabelle finden Sie die Summe aus beiden Teilbeiträgen.BeitragsberechnungWenn Sie nachweisen, dass Ihr regelmäßiges Einkommen als Selbstständige:r niedriger ist als monatlich 5.812,50 Euro (2026), berechnen wir Ihre Beiträge nach Ihrem tatsächlichen Einkommen.Untergrenzen für den BeitragAuch wenn Sie möglicherweise weniger verdienen, müssen wir für Ihren Beitrag mindestens ein Einkommen von 1.318,33 Euro pro Monat ansetzen. Dieser Betrag ist die gesetzlich vorgegebene "Mindesteinnahme" für Selbstständige, also das geringstmögliche Einkommen, das Ihrem Beitrag zugrunde gelegt wird.Ohne Nachweis zahlen Sie den HöchstbeitragWenn Sie uns Ihr Einkommen nicht nachweisen, berechnen wir Ihren Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.812,50 Euro (2026). Sie zahlen dann den gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag zur Krankenversicherung.
Beitragspflichtiges EinkommenBeitragspflichtig sind die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Arbeit auf Grundlage des steuerrechtlichen Gewinns. Das heißt, Ihre Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Personalkosten oder Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverringerung (AfA), wurden bereits einkommensmindernd berücksichtigt.Außerdem ist sonstiges Einkommen beitragspflichtig - zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Vorläufige und endgültige BeiträgeWichtig: Wenn Sie freiwillig versichert sind und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung haben, setzen wir Ihre Beiträge zunächst vorläufig fest.Sobald Sie uns einen aktuellen Einkommensteuerbescheid schicken, berechnen wir Ihre Beiträge noch einmal neu. Dann setzen wir sie endgültig auf Basis der Einkünfte fest, die Sie wirklich erzielt haben. Wir korrigieren dann rückwirkend Ihre Beiträge. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise Geld zurückbekommen oder nachzahlen müssen.Das gilt auch, wenn Sie pflichtversichert sind, eine Rente oder einen Versorgungsbezug erhalten und nebenbei selbstständig tätig sind.Weitere Informationen zur Beitragsberechnung finden Sie in diesem Artikel: Wie kommt mein Beitrag als Selbstständiger zustande? Mehr zum Thema: Versichert als Selbstständige Für den Überblick: Das Beitragskonto In Ihrem Beitragskonto in unserem passwortgeschützten Bereich "Meine TK" können Sie Ihren aktuellen Kontostand und die nächsten Fälligkeiten einsehen:
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