StartseiteVersicherungTK-LeistungsangebotArzt- und KrankenhausbesuchHäufige Fragen zu BehandlungsfehlernWie spreche ich meinen Verdacht auf eine schiefgelaufene Behandlung bei meiner Ärztin oder meinem Arzt an?
Wie spreche ich meinen Verdacht auf eine schiefgelaufene Behandlung bei meiner Ärztin oder meinem Arzt an?
Wenn Sie mit einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung nicht zufrieden sind, suchen Sie am besten zunächst das direkte Gespräch. Wir haben ein paar Tipps für Sie, wie Sie sich darauf vorbereiten können. Kommen Sie nicht weiter, wenden Sie sich an die Ärztekammer.Das klärende GesprächMachen Sie sich für das Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt am besten Notizen über die Punkte, die Sie ansprechen möchten. Zum Beispiel:Wodurch fühlen Sie sich falsch behandelt?Welche Gründe hatte Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für das Vorgehen?Welche Erklärungen hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für die Beschwerden, die Sie haben?Was kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt tun, um die Beschwerden zu lindern?Wie hat Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie über mögliche Risiken aufgeklärt?Übrigens: Sie haben das Recht, jederzeit Ihre Patientenakte einzusehen und davon Kopien zu verlangen. Was kann ich tun, wenn ich die Unterlagen nicht bekomme? Weitere Informationen zur Gesprächsvorbereitung: Gute ärztliche Gespräche führen Unsere TK-UnterstütungsangeboteTK-ÄrzteZentrumMöchten Sie zur Vorbereitung auf das Gespräch mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt mehr über Ihre Erkrankung wissen? Erfahrene Ärzt:innen geben Ihnen rund um die Uhr Antwort auf Ihre Fragen zu Medizin und Gesundheit unter Tel. 040 - 46 06 61 91 00. Unsere ZweitmeinungsangeboteHaben Sie Fragen zu einer anstehenden Hüft-, Knie-, Schulter- oder Rückenoperation? Dann nutzen Sie unsere Zweitmeinungsangebote und holen Sie sich eine professionelle 2. Meinung ein.Beschwerde bei der ÄrztekammerDie Ärztekammern der Bundesländer sind die Aufsichtsbehörden der Ärztinnen und Ärzte. Daher können nur die Ärztekammern überprüfen, ob Ihr Arzt oder Ihre Ärztin in Ihrem Fall die ärztlichen Berufspflichten verletzt hat, oder ob es einen berechtigten Anlass gibt, berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Zu den allgemeinen ärztlichen Berufspflichten gehört es unter anderem, den Beruf gewissenhaft und vertrauensvoll auszuüben. Das Wohl der Patientinnen und Patienten steht an erster Stelle.Die Zuständigkeit der Ärztekammer richtet sich danach, in welchem Bundesland sich Ihre Praxis befindet. Die Adressen und Telefonnummern der Landesärztekammern finden Sie hier: Beschwerdestellen der Ärztekammern Wichtig für Sie zu wissen: Die Beschwerde führt nicht dazu, Ihre eigenen Schadenersatzansprüche gegen den Arzt oder die Ärztin oder anderes ärztliches Personal durchzusetzen. Hierbei geht es ausnahmslos um die Wahrung der Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte. Schadensersatzansprüche können Sie nur dann erheben, wenn es sich um einen ärztlichen Behandlungsfehler handelt.Mehr zum Thema: Was ist ein Behandlungsfehler?
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