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Startseite Versicherung TK-Leistungsangebot Gesundheitsreform 2026/2027
Gesundheitsreform 2026/2027 Das GKV-Beitragssatz-Stabilisierungs-Gesetz ist beschlossen. Das Sparpaket bringt 2027 und 2028 spürbare Veränderungen für Versicherte. Einige Änderungen gelten bereits jetzt schon.
Das Gesetz zielt darauf ab, die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Dafür sollen zum einen höhere Einnahmen sorgen und zum anderen Ausgaben gesenkt werden. Das wird sich durch das Gesetz ändern:Das gilt bereits seit 30. Juli 2026Cannabis-Therapie: Erstattung von Cannabis-Blüten nicht mehr möglichDie Kosten für getrocknete Cannabisblüten werden seit dem 30.07.2026 künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Weiterhin bezahlt werden standardisierte Cannabisextrakte, Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel: keine Erstattung mehr für Kinder unter 12 JahrenSeit 30. Juli 2026 können Ärztinnen und Ärzte für Kinder unter 12 Jahren keine anthroposophischen und homöopathischen Medikamente mehr auf Kassenrezept verordnen. Die Möglichkeit, über eine Satzungsregelung Kosten für diese Arzneimittel zu erstatten, entfällt zum Ende des Jahres. Bis zum 31.12.2026 erstattet die TK Versicherten ab 12 Jahren weiterhin die Kosten für alternative Arzneimittel bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr. Die Voraussetzung ist, dass sie nicht verschreibungspflichtig, aber apothekenpflichtig sind. Pflanzliche Arzneimittel sind von der Regelung nicht betroffen.Ab 2027: Streichung von homöopathischen Behandlungen Bislang erstattet die TK homöopathische Behandlung bei Ärztinnen und Ärzten, mit denen ein spezieller Vertrag geschlossen wurde. Ab 2027 wird die Homöopathie eine Leistung, die Versicherte komplett selbst zahlen müssen. Ab 2027 steigen die Zuzahlungen für diese LeistungenDie gesetzlichen Zuzahlungsbeträge werden 2027 um 50 Prozent angehoben. Die Grenze der zu leistenden Zuzahlungen von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken 1 Prozent) ändert sich nicht.
Die Zuzahlungserhöhungen ab 1.1.2027 im Überblick:
LeistungAktueller ZuzahlungsbetragZuzahlungsbetrag ab 2027
Arzneimittel5 - 10 Euro7,50 - 15 Euro
Krankenhausaufenthalt10 Euro pro Tag15 Euro pro Tag
Heilmittel10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Rezept10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Rezept
Hilfsmittel 10 Prozent des Abgabepreises, 5 - 10 Euro je Verordnung10 Prozent des Abgabepreises, 7,50 - 15 Euro je Verordnung
Haushaltshilfe10 Prozent der Kosten, mind. 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Tag10 Prozent der Kosten, mind. 7,50 Euro, höchstens 15 Euro pro Tag
Häusliche Krankenpflege10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung
Fahrkosten5 - 10 Euro7,50 - 15 Euro
Stationäre Vorsorge- und Reha-Leistungen, ambulante Reha, Mutter-/Vater-Kind-Kuren10 Euro pro Tag15 Euro pro Tag
Ambulante Kuren 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung 10 Prozent der Kosten und 15 Euro je Verordnung
Soziotherapie10 Prozent der Kosten für jeden Behandlungstag, 5 - 10 Euro10% der Kosten für jeden Behandlungstag, 7,50 - 15 Euro
Ab 2027 sinken die Festzuschüsse beim Zahnersatz  Der Festzuschuss zur sogenannten Regelversorgung sinkt im kommenden Jahr von 60 auf 50 Prozent. Die Regelversorgung ist der Zahnersatz, der aus medizinischer Sicht erforderlich und ausreichend ist. Mit einem lückenlos geführten Bonusheft können Sie Ihren Zuschuss auf 60 Prozent Zuschuss nach 5 Jahren und 65 Prozent nach 10 Jahren erhöhen (statt bisher 70 bzw. 75 Prozent). 
Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Menschen mit geringem Einkommen erhalten weiterhin die Regelversorgung vollständig erstattet. 
Ab 2027: Pflicht zur Zweitmeinung vor bestimmten OpsVor bestimmten OPs sollen Versicherte künftig verpflichtend eine zweite Meinung von einer unabhängigen Ärztin/einem unabhängigen Arzt einholen. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzt:innen, Krankenkassen und Krankenhäuser wird noch festlegen, für welche Operationen das gelten wird.Ab 2027: Neue Regelung beim Krankengeld für Teilrentner:innen Arbeiten Sie und bekommen Sie gleichzeitig eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Drittel Ihrer vollen Rente? Dann können wir Ihnen leider ab dem 1. Januar 2027 kein Krankengeld mehr zahlen. Ab 2027: 3 Monate Wartezeit bei Krankengeld Ab nächstes Jahr können Selbständige sowie für kurzzeitig und unständig Beschäftigte frühestens nach einer Wartezeit von 3 Monaten und ab der 7. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von uns bekommen. Ausnahmen: Sie werden zum ersten Mal freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Oder Sie wechseln aus einer Beschäftigung in die Selbstständigkeit und waren vorher mit Anspruch auf Krankengeld versichert. In diesen Fällen haben Sie keine Wartezeit, wenn Sie sich direkt mit Anspruch auf Krankengeld versichern und dieser Antrag innerhalb von 14 Tagen bei uns ist. Ab 2027: Nur noch Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds Sie bekommen nach dem Ende Ihrer Beschäftigung nur noch Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds von uns. Ab 2027: Beitragsbemessungs- und Versicherungspflicht-GrenzenDie Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Zusätzlich wird die BBG 2027 um 300 Euro monatlich, das heißt um 3.600 Euro im Jahr angehoben. Damit zahlen Gutverdienende 2027 höhere Krankenversicherungs-Beiträge, auch wenn der Beitragssatz einer Krankenkasse stabil bleibt. Die Beitragsbemessungs-Grenze ist der höchste Betrag des Bruttoeinkommens, bis zu dem Sozialabgaben berechnet werden.Auch die Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt, steigt über die generelle jährliche Anpassung hinaus im kommenden Jahr zusätzlich um 3.600 Euro jährlich. Die Versicherungspflicht-Grenze entscheidet, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder sich privat krankenversichern kann.Ab 2028: Einschränkungen bei der FamilienversicherungFür folgende Personengruppen bleibt die Familienversicherung auch ab 2028 beitragsfrei:KinderEhepartner:innen/eingetragene Lebenspartner:innen, wenn in ihrem Haushalt Kindern unter 12 Jahren oder mit Behinderungen lebenEhepartner:innen/Lebenspartner:innen, die einen Angehörigen pflegenMenschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und damit ihre Altersrente abschlagsfrei bekommen   dauerhaft voll erwerbsgeminderte Ehepartner:innenmitversicherte Ehe-/Lebenspartner:innen mit Pflegegrad 3 bis 5 In allen anderen Fällen zahlen Mitglieder für ihre Ehepartner:innen ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Ab 2028: Teil-Arbeitsunfähigkeit und Teil-KrankengeldBei einer Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtlich länger als 4 Wochen andauern wird, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt künftig eine teilweise Arbeitsunfähigkeit zu 25, 50 oder 75 Prozent bescheinigen. Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber der vereinbarten teilweisen Arbeitsleistung zustimmen und Sie bereits Krankengeld erhalten, bekommen Sie für die geleistete Arbeit weiterhin Ihr Gehalt. Das Krankengeld wird wie üblich aus Ihrem bisherigen Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet und dann entsprechend dem Umfang der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit anteilig gezahlt. Ab 2028: Hautkrebs-Screening bei erhöhtem RisikoDas bisherige Hautkrebs-Screening wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GB-A) bis Ende 2027 überprüft. Ziel ist es, die Vorsorge künftig stärker auf Personen mit einem erhöhten Hautkrebsrisiko auszurichten. Die konkreten Kriterien werden noch festgelegt. Bis zu einer Entscheidung des G-BA bleibt der bisherige Leistungsanspruch unverändert bestehen.
Pflege-Neuordnungsgesetz Pflegereform 2027 im Überblick - das ist geplant
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