Ob und wie viel der Kosten die TK für ein Arznei- oder Verbandmittel übernimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Meistens fällt für Sie eine Zuzahlung an.
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In vielen Fällen brauchen Sie gar keine Zuzahlung zu leisten. Einige dieser Fälle sind im Folgenden aufgelistet.
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Der GKV-Spitzenverband kann unter bestimmten Bedingungen beschließen, Medikamente von der Zuzahlung zu befreien. Das ist dann der Fall, wenn der Preis eines Arzneimittels mindestens 20 Prozent niedriger ist als der gesetzlich festgelegte Festbetrag.
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Sind Sie 18 Jahre alt oder älter, müssen Sie zehn Prozent des sogenannten Apothekenabgabepreises zuzahlen. Sie zahlen mindestens fünf und maximal zehn Euro, aber nie mehr, als das Mittel selbst kostet.
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Festbeträge gibt es nur für solche Medikamente, die Sie in gleicher oder ähnlicher Qualität wie die teureren Präparate erhalten können. Das sind vor allem die sogenannten Generika: preisgünstige Arzneimittel mit erprobten Wirkstoffen, deren Patentschutz abgelaufen ist.
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Festbeträge werden in einem gesetzlichen Verfahren festgelegt. Der Gesetzgeber hat sie eingeführt, um die Pharmahersteller dazu zu bringen, die Verkaufspreise für die Arzneimittel zu reduzieren.
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Für Medikamente, die unter Patentschutz stehen und eine neuartige Wirkungsweise haben oder die nachweislich besser als andere Medikamente wirken, wird kein Festbetrag festgelegt. Außerdem können Reserve-Antibiotika von den Festbeträgen ausgenommen werden.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt fest, für welche Wirkstoffe und ihre Kombinationen Festbeträge möglich sind. Er dokumentiert das in der Arzneimittel-Richtlinie. Der Spitzenverband der Krankenkassen ermittelt anschließend die Höhe der Festbeträge.
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Verordnet Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein Medikament, das über dem Festbetrag liegt, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen - zusätzlich zu der üblichen Zuzahlung.
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Bei Arzneimittelpreisen um 20 Prozent unter dem Festbetrag ist es möglich, dass Sie keine Zuzahlung leisten müssen. Sie sparen so zwischen fünf und zehn Euro pro Medikament.
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Es gibt viele unterschiedliche Rezepte. Rosa, blau, grün, oder gelb. Die Farben weisen auf unterschiedliche Eigenschaften der jeweiligen Rezepte hin, die im Folgenden beschrieben sind.
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Was die Ärztin oder der Arzt auf Rezept und damit zu Lasten der Krankenkasse verordnen darf, regeln die Arzneimittel-Richtlinien. Deshalb kann es mehrere Gründe haben, wieso Ihre ärztliche Praxis Ihnen ein Privatrezept ausstellt.
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Einige Arzneimittel können nur eingeschränkt oder gar nicht verordnet werden. Dazu zählen rezeptfreie Medikamente und sogenannte Lifestyle-Arzneimittel.
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Wenn Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein Medikament verordnet, muss sie bzw. er in jedem Einzelfall prüfen, ob es medizinisch notwendig, sinnvoll und wirtschaftlich ist. Sprechen Sie dieses bei Ihrem nächsten Arztbesuch an und lassen Sie sich erklären, warum Ihnen nur noch ein Privatrezept ausgestellt wird.
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Arzneimittel, die Sie ohne Rezept in der Apotheke kaufen können, sind nicht verschreibungspflichtig und somit rezeptfrei. In der Regel zahlen Sie solche Medikamente selbst, auch wenn diese ärztlich verordnet wurden.
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In der Regel zahlen Sie Medikamente selbst, die nicht verschreibungspflichtig sind, auch wenn sie ärztlich verordnet wurden. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und einige Arzneimittel im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen.
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Die TK bietet einige Zusatzleistungen und Services bei Arzneimitteln an - von der Erstattung von alternativen Arzneimitteln bis zur persönlichen Übersicht über die verordneten Medikamente.
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"Aut-idem" ist lateinisch und bedeutet: "oder das Gleiche". Damit ist gemeint, dass die Apotheke ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen kann. Dazu ist sie sogar verpflichtet. Es sei denn, der Arzt oder die Ärztin vermerkt auf dem Rezept, dass kein Austausch stattfinden soll.
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Die TK hat insgesamt für mehr als 400 generische Wirkstoffe Rabattverträge abgeschlossen. In den nachfolgenden Listen erhalten Sie eine Übersicht der Rabattvertragsarzneimittel.
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Treten im Einzelfall unvorhergesehene Probleme durch einen Wechsel des Präparats auf, wenden Sie sich an Ihre ärztliche Praxis oder Ihre Apotheke.
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Um steigende Arzneimittelausgaben einzudämmen, schließen Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge ab. Innerhalb der Vertragslaufzeit von meist 2 Jahren erhalten die Kassen Preisnachlässe. Rabattverträge tragen dazu bei, die Krankenkassenbeiträge trotz stark steigender Gesundheitskosten möglichst lange stabil zu halten.
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Nutzen Sie dafür am besten unseren Service in "Meine TK" oder der TK-App. Für die Erstattung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen phytotherapeutischen (sogenannte pflanzlichen), homöopathischen und anthroposophischen Medikamenten brauchen wir ein ärztliches Rezept oder einen Ausdruck des E-Rezeptes und die Rechnung der Apotheke.
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Wir zahlen unseren Versicherten ab zwölf Jahren phytotherapeutische (pflanzliche), homöopathische und anthroposophische Medikamente, die ärztlich verordnet wurden und apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind.
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Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Beispiel: Rechnungen für das Kalenderjahr 2021 können wir Ihnen bis zum 31. Dezember 2025 erstatten.
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Ja, wir erstatten TK-Versicherten ab zwölf Jahren die Kosten für viele alternative Arzneimittel, die apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Wir übernehmen für diese Medikamente bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr.
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Bei alternativen Arzneimitteln handelt es sich um verschreibungsfreie, aber apothekenpflichtige Medikamente aus den Bereichen der Homöopathie, der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) oder der "anthroposophischen" Medizin (ein Bereich der alternativen Heilkunde).
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Es gibt einige Medikamente, die trotz unserer Satzungsleistung nicht erstattet werden können. Informieren Sie sich hier, welche alternativen Arzneimittel dies sind.
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Bei medizinischer Notwendigkeit können Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in einigen Fällen ein Kassenrezept für pflanzliche Medikamente erhalten. Die Kosten werden dann direkt über die Versichertenkarte abgerechnet.
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Ja, wir übernehmen die Kosten für Ihr rezeptpflichtiges Verhütungsmittel wie die Antibaby-Pille oder die Spirale, wenn Sie noch keine 22 Jahre alt sind und ein ärztliches Kassenrezept haben.
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Arzneimittel im Zusammenhang mit einer bewilligten künstlichen Befruchtung übernimmt die TK zur Hälfte.
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Medikamente werden nur für bestimmte Indikationen, also spezielle Symptome, und in bestimmten Formen zugelassen. Wird ein Arzneimittel für eine andere Indikation eingesetzt, für die es nicht zugelassen ist, spricht man von "Off-Label-Use" - also es handelt sich um ein "Arzneimittel außerhalb der Zulassung".
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In besonderen individuellen Ausnahmefällen darf die Ärztin oder der Arzt ein Medikament auch für nicht zugelassene Indikationen auf einem Kassenrezept verschreiben.
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Das hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Benötigen Sie im Fall eines Schadens Unterstützung, wenden Sie sich bitte an unsere TK-Experten-Team für Medizinrecht unter 040 - 46 06 61 21 40, montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr.
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Wenden Sie sich in diesem Fall bitte umgehend an Ihre Praxis oder an die Apotheke, bei der Sie das Arzneimittel bezogen haben.
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