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Häusliche IntensivpflegeWenn Sie zu Hause medizinisch versorgt werden und zusätzliche Hilfe brauchen, kann die TK Sie mit der häuslichen Intensivpflege unterstützen.
Wann kann ich die häusliche Intensivpflege erhalten? Wenn Sie künstlich über den Mund oder den Kehlkopf beatmet werden oder wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes einen sehr hohen Bedarf an medizinischen Hilfeleistungen haben. Das bedeutet, dass rund um die Uhr eine geeignete Pflegekraft anwesend sein muss, um Sie in lebensbedrohlichen Situationen zu versorgen.Ihre Ärztin oder Ihr Arzt prüft diese Bedingungen und stellt Ihnen dann eine Verordnung aus.Sie können selbst wählen, wo Sie versorgt werden möchten. Wichtig ist nur, dass dieser Ort für die Versorgung geeignet ist. Dies kann zum Beispiel an folgenden Orten sein:in Ihrem eigenen Zuhausein speziellen Wohngemeinschaften im Pflegeheim in Werkstätten für behinderte Menschen.
Wer verordnet außerklinische Intensivpflege?Sie erhalten die Verordnung (Muster 62B) für außerklinische Intensivpflege von Ärzt:innen, die auf Ihre Erkrankung spezialisiert sind. Wenn Sie rund um die Uhr eine medizinische Betreuung brauchen (z. B. weil Sie beatmet werden), stellen Ihnen folgende Fachärzt:innen die Verordnung aus:für Innere Medizin und Pneumologiefür Neurologiefür Kinder- und Jugendmedizinfür Anästhesiologiemit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizinmit Genehmigung zur PotenzialerhebungHausärzt:innen können Verordnungen nur ausstellen, wenn sie entsprechende Fachkenntnisse und eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben.So finden Sie geeignete Ärzt:innenAm besten fragen Sie bei Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt nach, ob er oder sie Ihnen künftig die Verordnungen ausstellen darf. Geeignete Ärzt:innen finden Sie im Gesundheitsportal. Wählen Sie bei "Besondere Leistungen" einfach den Punkt "Außerklinische Intensivpflege: Verordnung" aus.Oder rufen Sie uns an - wir unterstützen Sie gern: Tel. 040 - 460 66 16 390
Mo. - Do. 8 - 18 Uhr 
Fr. 8 - 16 Uhr
Mir wurde häusliche Intensivpflege verordnet. Wie geht es jetzt weiter?Schicken Sie uns die Erst- oder Folgeverordnung bitte rechtzeitig vor Beginn der geplanten Versorgung im Original an folgende Anschrift (eine Straße und Hausnummer sind nicht erforderlich): 
Techniker Krankenkasse, 20902 Hamburg
Zusätzlich stellt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt einen Behandlungsplan aus. Diesen reichen Sie bitte immer zusammen mit der Verordnung bei uns ein.Auch Ihr Pflegedienst muss die Verordnung ausfüllenBitte achten Sie darauf, dass die Verordnung vorab von Ihrem gewünschten Dienstleister (zum Beispiel Pflegedienst) ausgefüllt wird. Sie kann auch von Ihrem Pflegedienst direkt an uns geschickt werden. Nachdem wir die Verordnung geprüft haben, senden wir Ihnen eine Entscheidung zu. Der Pflegedienst wird von uns ebenfalls über die Entscheidung informiert.Der Medizinische Dienst kommt zu BesuchMit Beginn der Versorgung und dann regelmäßig 1 Mal im Jahr beauftragen wir den Medizinischen Dienst (MD) zu prüfen, ob die häusliche Intensivpflege bei Ihnen zu Hause qualifiziert durchgeführt wird. Eine Gutachterin oder ein Gutachter des MD nimmt dazu mit Ihnen Kontakt auf, um einen Besuchstermin zu vereinbaren. 
 
Bis zur Entscheidung des Gutachters oder der Gutachterin übernehmen wir die Kosten für die verordneten Leistungen der außerklinischen Intensivpflege. 
So finden Sie geeignete PflegedienstePflegedienste, die auch die außerklinische Intensivpflege übernehmen können, finden Sie beispielsweise im Pflegelotsen, einem unabhängigen Informationsportal des Verbands der Ersatzkassen (vdek):Zum Pflegelotsen 
Was ist die Potenzialerhebung?Dieser ärztliche Behandlungs-Check erfolgt dort, wo Sie gepflegt werden. Nach dem Check wird alles Wichtige von den Ärzt:innen im Formular "Muster 62A" vermerkt.Ablauf der PotenzialerhebungWenn Sie beatmet werden müssen, besucht Sie zukünftig eine besonders qualifizierte Ärztin oder ein Arzt an dem Ort, wo Sie versorgt werden. Dies muss regelmäßig erfolgen. Er oder sie bespricht mit Ihnen, ob beispielsweise zusätzliche Therapien oder pflegerische Maßnahmen sinnvoll sind. Oder ob die Beatmung zeitweise oder vollständig ausgesetzt werden kann, falls Ihr Gesundheitszustand dies zulässt.Von diesen Ärzt:innen bekommen Sie das Formular "Muster 62A". Dieses Formular wird von den Ärzt:innen ausgefüllt (auch "Potenzialerhebung" genannt). Es ist sehr wichtig, dass Sie sowohl die Verordnung als auch das Muster 62A bei uns einreichen. Nur so können wir über Ihren Antrag entscheiden.So finden Sie geeignete Ärzt:innenGeeignete Ärzt:innen finden Sie im Gesundheitsportal. Wählen Sie bei "Besondere Leistungen" einfach den Punkt "Außerklinische Intensivpflege: Potenzialerhebung" oder "Außerklinische Intensivpflege Potenzialerhebung: Dekanülierung" aus.Oder rufen Sie uns an - wir unterstützen Sie gern: Tel. 040 - 460 66 16 390 
Mo. - Do. 8 - 18 Uhr 
Fr. 8 - 16 Uhr
Muss ich eine Zuzahlung zur häuslichen Intensivpflege leisten?Ja, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine gesetzliche Zuzahlung zur außerklinischen Intensivpflege. Die Höhe ist davon abhängig, wo Sie versorgt werden.Höhe der ZuzahlungenWenn Sie Zuhause oder an einem ähnlichen Ort gepflegt werden, zahlen Sie 10 Euro pro Verordnung sowie 10 Prozent der tatsächlichen Kosten. Dies gilt pro Kalenderjahr maximal für die ersten 28 Tage. Danach müssen Sie keine Zuzahlung mehr leisten.Im Pflegeheim und in ambulanten Wohneinrichtungen zahlen Sie 10 Euro je Tag für maximal die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft betreut werden, zahlen Sie außerdem die Kosten für Unterbringung und Verpflegung selbst.Wird die außerklinische Intensivpflege in einem Pflegeheim durchgeführt, übernehmen wir Ihren Eigenanteil an den Pflegeheim-Kosten. Für Sie bleibt lediglich die Zuzahlung für die Intensivpflege.Höchstgrenzen für die ZuzahlungenIm Kalenderjahr brauchen Sie nur Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Grenze zu leisten. Diese beträgt 2 Prozent Ihrer jährlichen Familien-Bruttoeinkünfte. Wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind, beträgt die Grenze 1 Prozent. Wenn Sie mehr an Zuzahlungen geleistet haben, können Sie von weiteren Zahlungen befreien und sich den Teil erstatten lassen, der über Ihre Zuzahlungsgrenze hinausgeht.Informieren Sie sich auf folgenden Seiten ausführlich über die Zuzahlungen und wie Sie sich davon befreien lassen können:Befreiung von Zuzahlungen
 
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