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Schuheinlagen
Häufige Fragen
Verordnet Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Schuheinlagen, übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Festbeträge. Diese sind abhängig von der Art Ihrer Einlage. Ihr Sanitätshaus nennt Ihnen gern die Höhe der Festbeträge. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent. Das sind mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Entscheiden Sie sich für eine aufwendigere Variante, zahlen Sie zusätzliche Kosten selbst.
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Wenn Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin zum ersten Mal Schuheinlagen verschreibt, kann er oder sie Ihnen 1 Paar verordnen. Wenn es medizinisch notwendig ist, übernehmen wir auch die Kosten für ein zweites Paar.
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Wir zahlen ein neues Paar, wenn Ihre bisherigen Einlagen mindestens 1 Jahr alt sind. Dafür brauchen Sie eine neue Verordnung Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin. Wenn es medizinisch notwendig ist, übernehmen wir auch die Kosten für ein 2. Paar.
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Nein, hier dürfen wir keine Kosten übernehmen.
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Wenn der Arzt oder die Ärztin die Einlagen für den Schulsport Ihres Kindes verordnet, übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe der Festbeträge. In allen anderen Fällen dürfen wir keine Kosten übernehmen.
 
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Ausschließlich Vertragspartner der TK dürfen Ihnen Schuheinlagen anfertigen. Über unsere TK-Vertragspartnersuche finden Sie Anbieter in Ihrer Nähe.
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Nein. Wir können nur Hilfsmittel und Therapien bezahlen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA positiv bewertet werden. Bisher konnte in Studien nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass sensomotorische Einlagen medizinisch nützlich sind. Der G-BA ist ein Gremium von Ärzt:innen,  Zahnärzt:innen, Krankenhäusern, Psychotherapeut:innen und Krankenkassen.
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