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Startseite Versicherung TK-Leistungsangebot Weitere Leistungen Krankengeld Warum gehen von meinem Krankengeld noch Abgaben zur Sozialversicherung ab?
Warum gehen von meinem Krankengeld noch Abgaben zur Sozialversicherung ab? Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er oder sie Krankengeld erhält.
Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile.Wenn Sie arbeitslos sind, werden Ihnen vom Krankengeld keine Beiträge abgezogen. Die Ausnahme bildet der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren.Unser Service für Sie: Wir melden die Zeiten direkt an den entsprechenden Rentenversicherungsträger - Sie brauchen sich darum nicht zu kümmern. Außerdem ziehen wir Ihren Anteil an den Beiträgen vom Krankengeld ab und überweisen ihn direkt an die jeweilige Versicherung.Wichtig:Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und zahlen Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungs-Einrichtung? Wir beteiligen uns auch an diesen Beiträgen.Teilen Sie uns gerne formlos mit, wenn Sie eine Beteiligung durch uns wünschen:Am einfachsten  online per Nachricht über "Meine TK" zum Thema Krankengeldoder per Brief:Techniker Krankenkasse
20908 Hamburg
Nennen Sie dabei bitte den Namen und die Adresse der berufsständischen Versorgungs-Einrichtung, bei der Sie Mitglied sind, sowie Ihre Mitgliedsnummer, unter der Sie dort geführt werden. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.
Neue Pflege-Beiträge wirken sich auf das Krankengeld ausHöhere Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 haben auch einen Einfluss auf die Höhe Ihres Krankengeldes - sofern Sie Pflege-Beiträge zahlen müssen. Mit der Pflegereform werden aber auch Abschläge vom Pflege-Beitrag für Versicherte mit mehr als 1 Kind eingeführt. Dafür brauchen wir von Ihnen einen Nachweis, wie viele Kinder Sie haben. Mehr zum Thema:  So weisen Sie die Anzahl Ihrer Kinder für die Berechnung der Pflegeversicherungs-Beiträge nach
 
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