Ersatzleistung KinderkrankengeldSie sind berufstätig, Ihr Kind ist krank und Sie können deswegen nicht arbeiten? Als Ersatzleistung für Ihr Arbeitsentgelt gibt es das Kinderkrankengeld. Wir haben das Wichtigste zu Voraussetzungen, Antrag, Länge und Dauer für Sie zusammengestellt.
Häufige Fragen
Damit Sie Kinderkrankengeld von uns bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Informieren Sie sich hier, bevor Sie Kinderkrankengeld beantragen.
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Ja, wenn Ihnen das Krankenhaus schriftlich bestätigt, dass die Begleitung ins Krankenhaus oder zur Reha notwendig ist, können wir Ihnen Kinderkrankengeld zahlen.
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Für Angestellte zahlen wir grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für selbstständig Tätige zahlen wir grundsätzlich 70 Prozent Ihres täglichen Arbeitseinkommens.
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Für 2024 und 2025 besteht eine neue gesetzliche Regelung. Details dazu finden Sie im Artikel.
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Ja, Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt kann nach telefonischer Beratung oder im Rahmen einer Videokonferenz eine ärztliche Bescheinigung ausstellen.
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Am schnellsten erhalten Sie das Kinderkrankengeld, wenn Sie uns die ärztliche Bescheinigung über die TK-App zukommen lassen (Bereich "Krankmeldung").
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Ja, es ist grundsätzlich möglich. Wenn der eigene Anspruch bereits erschöpft ist und dem anderen gesetzlich versicherten Elternteil eine Freistellung der Arbeit nicht möglich ist, können seine Anspruchstage übertragen werden. Bitte sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an, da er einer erneuten Freistellung von der Arbeit zustimmen muss.
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Ja, den Ausfall Ihres Einkommens können wir Ihnen seit dem 01.01.24 im Rahmen des Kinderkrankengelds erstatten.
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Das Kinderkrankengeld berechnet sich aus dem ausgefallenen Verdienst während der Freistellung zur Pflege des Kindes. Grundlage ist also Ihr Nettoverdienst, das Sie in Kurzarbeit verdient hätten sowie das Kurzarbeitergeld.
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Als TK melden wir dem Finanzamt automatisch verschiedene Entgeltersatzleistungen, zum Beispiel das Krankengeld und das Mutterschaftsgeld. Eine umfassende Auflistung sowie weitere Informationen rund um die Meldung von Entgeltersatzleistungen finden Sie im Artikel.
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