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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Häufige Fragen
Darunter versteht man solche Methoden, deren medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit noch nicht eindeutig nachgewiesen sind.Diese Methoden sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Daher dürfen die Krankenkassen hierfür grundsätzlich keine Kosten übernehmen.
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Wir und alle anderen gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur dann Kosten übernehmen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Methode positiv bewertet hat und sie in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen wurde. Dann werden die Kosten direkt über die TK-Gesundheitskarte abgerechnet.
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Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen wir in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst (MD), früher MDK, prüfen können, ob ausnahmsweise Kosten der Behandlung übernommen werden dürfen.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft, wie wirksam die einzelnen Methoden sind. Er setzt sich aus den Vertretern der Krankenkassen, Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Krankenhausärzt:innen und Patientenvertreter:innen zusammen.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft anhand medizinischer Studien, ob die Qualitätsanforderungen für eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt sind.
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Wir prüfen mit Hilfe der Fachgutachter:innen des Medizinischen Diensts, welche vertraglichen Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden für die jeweilige Erkrankung geeignet ist. Diese können dann über die TK-Gesundheitskarte abgerechnet werden.
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