Eine unständige Beschäftigung wird unter drei Bedingungen als berufsmäßig eingeschätzt: Wenn es dem Berufsbild entspricht, dass sie ohne festes Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeführt wird, wenn die sie weniger als eine Woche dauert und wenn sie den zeitlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt darstellt.

Weitere Details

Für diesen Personenkreis gelten Besonderheiten in der Sozialversicherung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aber nur dann, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In der Rentenversicherung hingegen wird keine Berufsmäßigkeit gefordert.

Weitere Information finden Sie in TK-Lex und hier:  Gemeinsames Rundschreiben zur Beurteilung von unständig Beschäftigten vom 21.11.2018 (PDF, 441 kB)