| Land | SV-Zweige | Entsendedauer | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| KV, PV, RV, AV, UV | 24 Monate | Das Abkommen gilt seit dem 1. Dezember 2017. | |
| RV, AV | 48 Kalendermonate | Ergänzend besteht ein Entsende-Abkommen für vorübergehend im Gebiet des anderen Staates beschäftigte Personen. | |
| KV, RV, AV, UV | keine Begrenzung | Es gilt weiterhin das Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Die Regelungen umfassen auch das Kindergeld auf deutscher Seite. | |
| RV, AV, UV | 24 Kalendermonate | ||
| RV, AV | 36 Kalendermonate | Bei Überschreiten der Frist gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dem Antrag von Arbeitgeber und beschäftigter Person zustimmen. | |
| RV, AV | 48 Kalendermonate | Das Abkommen mit China ist ein Entsende-Abkommen. Bei vorübergehender Entsendung ins Ausland müssen keine doppelten Beiträge zur RV- und ALV gezahlt werden. Weitere Regelungen (z. B. zum Erwerb von Rentenansprüchen) enthält das Abkommen nicht. | |
| RV, AV | 48 Kalendermonate | Das SV-Abkommen integriert das frühere Entsende-Abkommen zwischen den beiden Ländern. Rentenversicherungszeiten und der Export von Renten können angerechnet werden. | |
| KV, RV, UV | keine Begrenzung | ||
| RV, AV | 60 Kalendermonate | Bei längerer Entsendung können Arbeitgeber und Beschäftigte beim jeweils anderen Vertragsstaat eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. | |
| RV, AV | 60 Kalendermonate | Das Abkommen gilt in Kanada für die Volksrente (Old Age Security Act) und die kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan). Mit der Provinz Quebec wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen, u. a zur Rentenversicherung (Régime de rentes du Québec) sowie zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. | |
| RV, AV | 24 Kalendermonate | Bei längerer Entsendung können die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weitergelten, wenn beide Behörden dem gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und den Beschäftigten zustimmen. | |
| KV, RV, AV, UV | keine Begrenzung | Es gilt weiterhin das Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Einschließlich der Regelungen zum Kindergeld. | |
| KV, RV, AV, UV | 36 Kalendermonate | Eine Verlängerung um weitere 36 Monate ist möglich, wenn beide Vertragsstaaten zustimmen. | |
| KV, RV, AV, UV | keine Begrenzung | Es gilt weiterhin das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Einschließlich der Regelungen zum Kindergeld. | |
| KV, PV, RV, AV, UV | 24 Kalendermonate | Werden deutsche Rechtsvorschriften angewendet, gilt dies auch für die Pflegeversicherung. | |
| RV, AV | 48 Monate | Ausnahmen gelten für für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen. | |
| RV, AV, UV | 60 Kalendermonate | ||
| KV, PV, AV, RV, UV | 24 Monate | Das Abkommen gilt seit dem 1. März 2019. | |
| KV, RV, AV, UV | keine Begrenzung | Es gilt weiterhin das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Einschließlich der Regelungen zum Kindergeld. | |
| KV, RV, AV, UV | keine Begrenzung | Die Regelungen umfassen auch die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite. | |
| KV, RV, UV | 12 Kalendermonate | Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich, wenn beide Vertragsstaaten vor Ablauf zustimmen. Auch hier sind Kindergeldregelungen auf deutscher Seite einbezogen. | |
| KV, PV, RV, AV, UV | 24 Monate | Nach dem Schlussprotokoll können neben der RV auch KV-, PV- und UV sowie Arbeitsförderung nach deutschem Recht weitergelten - vorausgesetzt die beschäftigte Person unterliegt weiterhin deutschem Recht. Gelten in Deutschland für die beschäftigte Person dagegen uruguayische Rechtsvorschriften, umfasst dies auch Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung nach uruguayischem Recht. Voraussetzung ist eine zeitlich befristete Entsendung. | |
| RV | 60 Monate | In den USA gilt das Abkommen für die bundesstaatliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung. Gelten die deutschen Rechtsvorschriften, greifen die amerikanischen Vorschriften zur Krankenversicherung nicht. |