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Aussteuerung von Krankengeld - was Arbeitgeber wissen müssen
Der Anspruch von Beschäftigten auf Krankengeld, das ihnen von der Krankenkasse gezahlt wird, endet nach 78 Wochen. Danach erhalten die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen bei der Aussteuerung dieser Personen einiges beachten.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei längeren Arbeitsunfähigkeiten Krankengeld - und zwar wenn der Anspruch darauf besteht und dann maximal für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Endet die Krankengeldzahlung nach 78 Wochen, bezeichnet man das als "Aussteuerung". Wenn Betroffene wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihren Job auszuüben, können sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Es kommt jedoch vor, dass der Zeitpunkt der Aussteuerung naht, aber der Rentenversicherungsträger noch nicht entschieden hat, ob die Personen die Erwerbsminderungsrente bekommen oder nicht. Dann könnten sie durch das soziale Netz rutschen: Ihnen fehlt nicht nur ihr Einkommen, sie können auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren.Welche Lücke schließt die Nahtlosigkeitsregelung?Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (nach § 145 SGB III ) überbrückt werden. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, das solange gezahlt wird, bis die nachfolgende Leistung - also zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente - beginnt. Diese Regelung wird auch "Nahtlosigkeitsregelung" genannt. Wie sieht es dabei sozialversicherungsrechtlich aus?Während des Bezugs dieses besonderen Arbeitslosengeldes besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit getragen.Die betroffene Person gilt weiterhin als beschäftigt: Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis bleibt auch weiterhin bestehen. Trotzdem muss sie sich arbeitslos melden und damit signalisieren, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Welche Abmeldung nimmt der Arbeitgeber vor?Arbeitgeber müssen zum Ende des Krankengeldbezugs die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vornehmen. Der Meldegrund ist "30": Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Das legt die Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (
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(aktuell in der Fassung vom 12. März 2013) so fest.Was gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Ende des Krankengeldbezugs?Da Krankengeld bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, liegen für das Kalenderjahr bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vor. Müssen in dem Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage angesetzt werden, ist ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Ende des Krankengeldbezugs beitragsfrei.Achtung: Dabei muss die Märzklausel beachtet werdenWird die Einmalzahlung von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen.
Unser Tipp: Mehr zum Thema Einmalzahlungen finden Sie in unserem Beratungsblatt: Beratungsblatt Beiträge aus Einmalzahlungen (
PDF, 223 kB)
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TK
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