Beschäftigte ab dem Jahrgang 1964 erreichen ihre Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Das bedeutet: Diese Personen können mit 67 ohne finanzielle Verluste in Rente gehen. Für alle Jahrgänge davor wurde das Renteneintrittsalter schrittweise ab 65 angehoben. Was das konkret bedeutet, sehen Sie in unserer Tabelle.
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Für Rentner und Pensionäre geben Sie die üblichen Meldungen ab. Wenn Ihre Mitarbeitenden erstmalig eine Rente erhalten und sich dadurch die Beitragsgruppe ändert, melden Sie die Person bitte um. Die Meldungen sind auch erforderlich, wenn Sie Rentner oder Pensionäre geringfügig beschäftigen.
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Ja, wenn sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen, die nicht nur geringfügig ist, sind sie versicherungspflichtig. Je nach Art der Rente gibt es in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Ausnahmen.
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Das kommt darauf an, ob die Person die Regelaltersgrenze erreicht hat. Beziehen die Beschäftigten eine vorgezogene Altersrente, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze fällt nur noch der Beitragsanteil des Arbeitgebers an.
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Wenn Sie Rentner beschäftigen, die ihre Rente beziehen, weil sie berufsunfähig oder erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert sind, dann müssen diese Personen in der Regel keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es eine Ausnahme.
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Für Altersrenten gilt: Es gibt seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wenn Sie also Altersrentner beschäftigen, können diese auch vor dem regulären Renteneintrittsalter unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiter Grenzwerte, die jährlich angepasst werden.
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Beschäftigte, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, zahlen Beiträge für alle Sozialversicherungszweige. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Es gibt jedoch eine Ausnahme.
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Beschäftigte, die wegen voller Erwerbsminderung Rente beziehen, zahlen Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ausnahme: für die Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge an. Das gilt auch für den Arbeitgeber.
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Beamte im Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei.
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Altersrentner zahlen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst. Sie müssen außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung selbst zahlen, bis sie die Altersgrenze zur Regelaltersrente erreichen.
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Es gibt mehrere Rentenarten, wie zum Beispiel Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Beamtenpensionen. Für die Rentenarten gelten unterschiedliche Bedingungen in der Sozialversicherung.
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Zu den 45 Beitragsjahren zählen neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld I. Ausgenommen hiervon sind die letzten zwei Jahre vor dem Renteneintrittsalter.
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Das gilt nicht mehr. Ohne Abzüge in den Ruhestand konnte nur gehen, wer vor dem 1. Juli 2014 das Alter von 63 Jahren erreicht hatte und 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hatte. Für spätere Jahrgänge erhöhte sich das Zugangsalter schrittweise.
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