Entscheidet die DRV im Statusfeststellungsverfahren, dass es sich bei einem Auftragnehmer um einen Arbeitnehmer handelt, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Wann beginnt die Versicherungspflicht?
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung.
Unter diesen drei Voraussetzungen setzt sie erst später ein, nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ihre Entscheidung getroffen hat:
- Die beschäftigte Person war während ihrer Beschäftigung bereits anderweitig kranken- und rentenversichert. Die Leistungen dieser Versicherungen müssen den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entsprechen, inklusive Anspruch auf Krankengeld.
- Auftragnehmer und Auftraggeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
- Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu.
Wann werden die Beiträge fällig?
Die Beiträge werden spätestens dann fällig, wenn die Statusentscheidung unanfechtbar wird.