Entscheidet die DRV im Statusfeststellungsverfahren, dass es sich bei einer Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt, können Arbeitgeberpflichten entstehen. Das heißt: Sie als Arbeitgeber müssen dann Beiträge und Meldungen zur Sozialversicherung an die Krankenkasse übermitteln.

Weitere Details

Wann beginnt die Versicherungspflicht?

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung.

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt Voraussetzungen, unter denen die Versicherungspflicht erst später einsetzt, nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund die Entscheidung getroffen hat. In diesen Fällen trifft das zu:

  • Auftragnehmer/Arbeitnehmer und Auftraggeber/Arbeitgeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
  • Die beschäftigte Person stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu. 

Wann werden die Beiträge fällig?

Die Beiträge werden spätestens dann fällig, wenn die Statusentscheidung unanfechtbar wird.

Was müssen Arbeitgeber konkret tun?

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, haben Arbeitgeber diese To Dos:

  • Sie beurteilen ab Beginn der Beschäftigung die Versicherungspflicht bzw. -freiheit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. 
  • Sie ermitteln das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, errechnen die Beiträge und erstellen einen Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle.
  • Anschließend führen Sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse ab. Dieser umfasst in der Regel die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Umlageversicherung.

Alle wichtigen Infos in kompakter Form: In unserem Beratungsblatt "Einstellung von neuen Beschäftigten" finden Sie alle nötigen Informationen.

Beratungsblatt Einstellung von neuen Beschäftigten (PDF, 269 kB)

Achtung, Säumniszuschläge!

Arbeitgeber sollten mit den oben genannten To Dos nicht bis zur Fälligkeit warten, da sonst Säumniszuschläge berechnet werden können.

Arbeitgeber ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden

Wenn ein Arbeitgeber mit der Entscheidung der Clearingstelle nicht einverstanden ist, sollte er sich mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen. Die TK kann das Ergebnis der Prüfung nicht ändern - wir sind an der Entscheidung der Clearingstelle gebunden. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Artikel: