Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Arbeitnehmer handelt, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. 

Die Beiträge werden spätestens dann fällig, wenn die Statusentscheidung unanfechtbar wird.

Beginn der Versicherungspflicht 

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Beginn der Beschäftigung. Unter drei Voraussetzungen setzt sie erst zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ihre Entscheidung getroffen hat: 

  • Der Beschäftigte war während seiner Beschäftigung bereits anderweitig kranken- und rentenversichert. Die Leistungen dieser Versicherungen müssen den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entsprechen, inklusive Anspruch auf Krankengeld.
  • Auftragnehmer und Auftraggeber haben den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt.
  • Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu.