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Startseite Sozialversicherung Versicherung Minijobs, Übergangsbereich und kurzfristige Beschäftigungen (Saisonarbeit) Welche Arten der geringfügigen Beschäftigung gibt es?
Welche Arten der geringfügigen Beschäftigung gibt es? Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: die kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel Saisonarbeit oder Ferienjobs, und den Minijob, die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 603 Euro (2025: 556 Euro).
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Geringfügige Beschäftigungen wie Minijobs und befristete Aushilfsjobs sind versicherungsfrei: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Lediglich bei den Minijobs besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber fallen dort pauschale Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung an. Video: Beschäftigung von SaisonarbeitskräftenSie haben weitere Fragen? In unserem Webinarmitschnitt haben wir wichtige Informationen zu Saisonarbeitskräften zusammengefasst. Beschäftigung von Saisonarbeitskräften (05.02.2026)
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