Energiekosten-Hilfe für Krankenhäuser
Mit dem "Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas, Strom sowie Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften" können Krankenhäuser Energiekosten-Zuschüsse erhalten, um die gestiegenen Kosten zu kompensieren. Danach erhalten zugelassene Akut-Krankenhäuser im Sinne § 108 Sozialgesetzbuch V und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unterstützung von ca. 6 Mrd. Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes. Für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein übernimmt die Techniker Krankenkasse die Abwicklung und Erstattung der Zuschüsse stellvertretend für alle Krankenkassen der GKV.
Ablauf Erstattungsverfahren für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Aktuell finden Gespräche zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Modifizierung der Vereinbarung nach § 26f Abs.9 Krankenhausfinanzierungsgesetz statt. Ziel dieser Gespräche sind, die aus der aktuellen Mittelanforderung für 2022 gesehenen Optimierungen einzupflegen und ggf. die Anlagen zu überarbeiten.
Erstattung für Oktober bis Dezember 2022
- Sie ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 .
- Ist der sich aus der Berechnung ergebende Differenzbetrag größer Null, übermitteln Sie den Differenzbetrag gerne bis zum 10. Februar 2023 zunächst als Dateiformat XLSX an die TK als E-Mail an Rettungsschirm-KH@tk.de.
Bitte verwenden dazu im Betreff "EWS-Kostenausgleich nach § 26f KHG" sowie anschließend das Institutionskennzeichen, getrennt durch ein Komma (z.B. "EWS-Kostenausgleich nach §26f KHG, IK 260 xxx xxx"). - Eine ausgedruckte Version, die Nachweise sowie die jeweilige Bestätigung der Geschäftsführung durch Unterschrift senden Sie uns bitte auch bis zum 10. Februar 2023 an folgende Anschrift:
Techniker Krankenkasse
Dahlener Straße 61
41239 Mönchengladbach - Wir prüfen Ihre Daten und Unterlagen und geben sie gebündelt an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. Dort werden die Erstattungsbeträge je Bundesland errechnet und am 8. März 2023 an uns ausgezahlt. Die Auszahlungen reichen wir umgehend an Sie weiter.
Wichtig: Alle genannten Termine sind Ausschlusstermine. Das bedeutet, dass Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Energiekosten-Erstattung verlieren, wenn Sie die Fristen für die Einreichung der Unterlagen versäumen.
Werden zu einem Termin keine Erstattungsbeträge beantragt, kann dies in der Datei und im Formular vermerkt werden. Die Übermittlungswege sind identisch.
Erstattung für 2023
Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 gilt das gleiche Verfahren mit folgenden Terminen:
- Übermittlung der Dateien bis zum 3. April 2023
- Zusendung der Unterlagen bis zum 25. April 2023
- 1. Teil-Auszahlung an die TK am 9. Juni 2023
- 2. Teil-Auszahlung an die TK am 8. August 2023
- 3. Teil-Auszahlung an die TK am 9. Oktober 2023
- 4. Teil-Auszahlung an die TK am 8. Dezember 2023
Erstattung für 2024
Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 wiederholt sich der Ablauf mit folgenden Terminen:
- Übermittlung der Dateien bis zum 2. April 2024
- Zusendung der Unterlagen bis zum 25. April 2024
- Auszahlung an die TK am 10. Juni 2024
Fragen zum Erstattungsverfahren
Bei weitergehendem Informations- oder Beratungsbedarf zu diesem Thema nehmen Sie gern Kontakt zu unseren Spezialistinnen und Spezialisten auf:
Techniker Krankenkasse
Dahlener Straße 61
41239 Mönchengladbach
Tel. 040 - 46 06 61 68 50
E-Mail: Rettungsschirm-KH@tk.de
Bitte verwenden Sie in Ihrer Mail im Betreff "EWS-Kostenausgleich nach § 26f KHG" sowie anschließend das Institutionskennzeichen, getrennt durch ein Komma (z.B. "EWS-Kostenausgleich nach §26f KHG, IK 260 xxx xxx").
Sie erreichen uns telefonisch:
- Mo. bis Do. von 8 bis 18 Uhr und
- Fr. von 8 bis 16 Uhr.