Ener­gie­kos­ten-Hilfe für Kran­ken­häuser

Mit dem "Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas, Strom sowie Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften" können Krankenhäuser Energiekosten-Zuschüsse erhalten, um die gestiegenen Kosten zu kompensieren. Danach erhalten zugelassene Akut-Krankenhäuser im Sinne § 108 Sozialgesetzbuch V und Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unterstützung von ca. 6 Mrd. Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes. Für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein übernimmt die Techniker Krankenkasse die Abwicklung und Erstattung der Zuschüsse stellvertretend für alle Krankenkassen der GKV. 

Ablauf Erstattungsverfahren für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Aktuell wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Anpassung der Vereinbarung nach § 26f Abs.9 Krankenhausfinanzierungsgesetz vereinbart. Ziel ist es, die aus der Mittelanforderung für 2022 gesehenen Optimierungen einzupflegen und die Anlagen zu überarbeiten. Die aktuelle Vereinbarung finden Sie weiter unten unter "Mehr zum Thema".

Erstattung für Oktober bis Dezember 2022 

  1. Sie ermitteln die Höhe des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022
  2. Ist der sich aus der Berechnung ergebende Differenzbetrag größer Null, übermitteln Sie den Differenzbetrag gerne bis zum 10. Februar 2023 zunächst als Dateiformat XLSX an die TK als E-Mail an Rettungsschirm-KH@tk.de. 
    Bitte verwenden dazu im Betreff "EWS-Kostenausgleich nach § 26f KHG" sowie anschließend das Institutionskennzeichen, getrennt durch ein Komma (z.B. "EWS-Kostenausgleich nach §26f KHG, IK 260 xxx xxx").
  3. Eine ausgedruckte Version, ggf. die Nachweise sowie die jeweilige Bestätigung der Geschäftsführung durch Unterschrift senden Sie uns bitte auch bis zum 10. Februar 2023 an folgende Anschrift:
       Techniker Krankenkasse
       Dahlener Straße 61
       41239 Mönchengladbach
  4. Wir prüfen Ihre Daten und Unterlagen und geben sie gebündelt an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. Dort werden die Erstattungsbeträge je Bundesland errechnet und am 8. März 2023 an uns ausgezahlt. Die Auszahlungen reichen wir umgehend an Sie weiter.

Wichtig: Alle genannten Termine sind Ausschlusstermine. Das bedeutet, dass Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Energiekosten-Erstattung verlieren, wenn Sie die Fristen für die Einreichung der Unterlagen versäumen.

Werden zu einem Termin keine Erstattungsbeträge beantragt, kann dies in der Datei und im Formular vermerkt werden. Die Übermittlungswege sind identisch.

Erstattung für 2023

Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 gilt das gleiche Verfahren mit folgenden Terminen:

  • Übermittlung der Dateien bis zum 3. April 2023; Korrekturen bis zum 13. April 2023
  • Zusendung der Unterlagen bis zum 25. April 2023
  • 1. Teil-Auszahlung an die TK am 9. Juni 2023
  • 2. Teil-Auszahlung an die TK am 8. August 2023* 
  • 3. Teil-Auszahlung an die TK am 9. Oktober 2023*

* geändert mit "Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes" vom 26. Juli 2023

Erstattung für 2024

Für den Zeitraum Januar bis April 2024 wiederholt sich der Ablauf mit folgenden Terminen:

  • Übermittlung der Dateien bis zum 2. April 2024
  • Zusendung der Unterlagen bis zum 25. April 2024
  • Auszahlung an die TK am 10. Juni 2024

Energieberatung

Krankenhäuser, die eine Zahlung als Energiekostenhilfe erhalten, sind verpflichtet, eine Energieberatung durch qualifizierte Energieberater*innen durchführen zu lassen. Diese Gebäudeenergieberatung hat bis zum 15. Januar 2024 zu erfolgen.

Die Beschränkung der Beratung auf Gebäudeenergieberater*innen stellt sicher, dass die Beratung von hierfür staatlich geprüften und daher besonders qualifizierten Personen durchgeführt wird. Die Beratung darf daher nur durch Personen erfolgen, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Gebäudeenergieberater*innen" berechtigt sind, weil sie beispielsweise die entsprechende Prüfung bei der Handwerkskammer erfolgreich abgelegt haben. Insofern soll es vor allem auch um die energetische Revitalisierung der Gebäudesubstanz der Krankenhäuser gehen.

Einen verbindlichen Charakter der Umsetzung (inhaltlich und zeitlich) des auditierten Energieprüfungsergebnisses (energetische gebäudebezogene Maßnahmen) ist in geeigneter Weise nachzuweisen.

Bei der Qualifikation der Energieberatung werden primär die Vorgaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herangezogen.

Viele Krankenhäuser haben sich bereits zuvor mit Energieeinsparmaßnahmen und Energie-Resilienz befasst. Zudem besteht bei großen Krankenhäusern bereits heute regelmäßig im Rahmen der EU-Energieeffizienzrichtlinie und der deutschen Umsetzung im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits. Die mit der Energieberatung ggf. notwendig werdenden Maßnahmen für Einsparrungen beim Energieverbrauch müssen noch nicht zwingend bis zum 15. Januar 2024 umgesetzt sein, aber aus der Beratung bzw. Umsetzungsplanung der Maßnahmen deutlich erkenntlich werden.

Anrechenbare Zertifizierungssysteme sind qualifizierten Audits nach DIN EN 16247 und DIN V 18599 oder das im Rahmen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) vorgesehene Energiemanagementsystem nach ISO 50001 sowie deren Zertifizierung.

Den Nachweis einer durchgeführten Energieberatung kann auch mit einer zeitlich früher durchgeführten Energieberatung belegt werden, sofern diese am 15. Januar 2024 noch gültig ist, sowie ggf. mit einer modifizierten Sachstandserklärung zur Umsetzung der Maßnahmen und aktueller inhaltlicher und zeitlicher Planungen.

Fehlt ein entsprechender fristgerechter Nachweis, ist ein gesetzlicher Abschlag von 20% bei der Weitergabe des Ermittlungsbetrages für 2024 an das Bundesamt für soziale Sicherung vorzunehmen.

Energieberatungskosten

Aufwendungen für die Energieberatung werden dem Krankenhaus bis zu einer Höhe von 10.000 EUR erstattet, sofern

  • Beratung zwischen dem 1. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023 erfolgt und
  • ein separater Nachweis über die Aufwendungen im oben genannten Zeitraum über die Energieberatung sowie
  • eine formfreie Erklärung, dass diese nicht aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden und
  • bis zum 15. Februar 2024 (Ausschlussfrist)

bei der TK eingereicht werden. Anschließend werden die gesammelten Daten dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. März 2024 übermittelt.

Fragen zum Erstattungsverfahren

Bei weitergehendem Informations- oder Beratungsbedarf zu diesem Thema nehmen Sie gern Kontakt zu unseren Spezialistinnen und Spezialisten auf:

Techniker Krankenkasse
Dahlener Straße 61
41239 Mönchengladbach

Tel.  040 - 46 06 61 68 50
E-Mail: Rettungsschirm-KH@tk.de

Bitte verwenden Sie in Ihrer Mail im Betreff "EWS-Kostenausgleich nach § 26f KHG" sowie anschließend das Institutionskennzeichen, getrennt durch ein Komma (z.B. "EWS-Kostenausgleich nach §26f KHG, IK 260 xxx xxx").

Sie erreichen uns telefonisch: 

  • Mo. bis Do. von 8 bis 18 Uhr und 
  • Fr. von 8 bis 16 Uhr.

Mehr zum Thema

EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 23. Januar 2023 (PDF, 71 kB)

Änderungsvereinbarung vom 31. März 2023 zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung (PDF, 42 kB)

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26. Juli 2023 (PDF, 544 kB)