RehaeinrichtungenAb dem 1. Juli 2021 sind alle Rehabilitationseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, am elektronischen Datenaustausch teilzunehmen. Das bedeutet, dass Sie uns ab diesem Datum Ihre Rechnungen elektronisch übermitteln müssen. Rechnen Sie weiterhin in Papierform mit uns ab, werden wir unsere Zahlung um 5 Prozent kürzen (§ 303 SGB V). Reha-Kliniken, die keine ganztägige ambulante Reha anbieten (z. B. Suchtberatungs-Stellen), bleiben hiervon bis zum 30. Juni 2026 ausgenommen.
Datenaustausch-Verfahren
So nehmen Reha-Einrichtungen am Datenaustausch-Verfahren nach § 301 Abs. 4 SGB V ab dem 1. Juli 2021 teil.
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