Ja, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Wenn Ihre Praxis die Daten elektronisch an die TK übermittelt, brauchen Sie aber Ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorzulegen. Die Daten fragt Ihr Arbeitgeber direkt bei der TK ab.