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Welche Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte berücksichtigt? Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkommensarten angerechnet, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen können.
 Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören zum Beispiel:Einkommen aus selbstständiger Tätigkeitder Zahlbetrag der Rente laut RentenbescheidVersorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten oder DirektversicherungenPensionenWitwenrentenBeamtenbezügeEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder DividendenUnterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen EhegattenBafög (nur der staatliche Zuschuss) ggf. das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehepartners oder einer Ehepartnerin  Nicht beitragspflichtiges EinkommenNicht beitragspflichtig sind zum BeispielMutterschaftsgeldElterngeldBetreuungsgeldWohngeldKindergeldMinijobsEs wird zwischen kurzfristigen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen (556 Euro-Job) unterschieden. Während Einkünfte aus kurzfristiger Tätigkeit vollständig berücksichtigt werden, sind Einnahmen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung in der Krankenversicherung beitragsfrei. Bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags werden sie hingegen angerechnet. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken-, jedoch nicht zur Pflegeversicherung abführen. Abzugsfähige AufwendungenBei bestimmten Einkünften können Aufwendungen abgezogen werden:Einkommen aus selbstständiger TätigkeitSelbstständige zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihren Gewinn. Der Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Manche Betriebsausgaben wirken sich deshalb beitragssenkend aus, zum Beispiel:PersonalkostenAbschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA)Aufwendungen für BetriebsräumeBeiträge zu Berufsverbänden Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungHier berücksichtigt die TK die Bruttokaltmiete. Davon werden sogenannte durchlaufende Gelder - zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung der Wohnung - sowie Werbungskosten abgezogen.Einnahmen aus KapitalvermögenIhre Einnahmen aus Kapitalvermögen vermindert die TK automatisch um eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Kalenderjahr. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sein, senden Sie uns bitte entsprechende Nachweise zu. Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.BeitragsberechnungDie TK berechnet den Beitrag anhand des positiven Einkommens der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen heißt, dass das Einkommen höher ist als die Aufwendungen, zum Beispiel Werbungskosten.Dabei ist zu berücksichtigen, dass positives Einkommen aus einer Einkommensart nicht mit negativem Einkommen aus einer anderen Einkommensart verrechnet werden darf. Das heißt, ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist nicht möglich.
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