Damit Sie durch die gesetzlichen Zuzahlungen finanziell nicht unzumutbar belastet werden, müssen Sie pro Jahr nicht mehr als zwei Prozent Ihrer jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen zuzahlen. Bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung liegt die Grenze bei einem Prozent. Um schnell herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist, nutzen Sie gern unseren Zuzahlungsrechner.
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Berechnung der Zuzahlungsgrenze
- Die Zuzahlungsgrenze wird aus den jährlichen Familienbruttoeinnahmen Ihres Haushalts berechnet, das heißt, aus den Einnahmen von Ihnen und Ihren Familienmitgliedern.
- Dieser Wert wird gegebenenfalls um Freibeträge für Kinder oder den Ehe- oder Lebenspartner oder die Partnerin gemindert.
3 Beispiele zur Berechnung
Beispiel 1
TK-Mitglied Michael T. und seine Ehefrau arbeiten beide als Angestellte. Seine Ehefrau und seine beiden familienversicherten Kinder haben folgende Einnahmen und Freibeträge:
Bruttoeinnahmen und Abzugsbeträge | Werte 2021 in EUR | Werte 2022 in EUR | Werte 2023 in EUR |
---|---|---|---|
jährliches Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) (20.000 Euro Ehemann, 10.000 | 30.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 |
abzüglich Freibetrag Ehefrau | 5.922,00 | 5.922,00 | 6.111,00 |
abzüglich Freibetrag erstes Kind | 8.388,00 | 8.548,00 | 8.952,00 |
abzüglich Freibetrag zweites Kind | 8.388,00 | 8.548,00 | 8.952,00 |
anrechenbare Familieneinnahmen | 7.302,00 | 6.982,00 | 5.985,00 |
zwei Prozent davon = Zuzahlungsgrenze | 146,04 | 139,64 | 119,70 |
Beispiel 2
TK-Mitglied Raimund R. ist alleinstehend und schwerwiegend chronisch krank. Er erhält eine Rente und hat sonst keine Einkünfte. Wegen der chronischen Krankheit liegt seine Zuzahlungsgrenze nicht bei zwei Prozent, sondern nur bei einem Prozent.
Bruttoeinnahme und Abzugsbeträge | Werte in EUR |
---|---|
jährliche Altersrente | 13.000,00 |
abzüglich Freibetrag Familienmitglieder | 0,00 |
anrechenbare Familieneinnahmen | 13.000,00 |
ein Prozent davon = Zuzahlungsgrenze | 130,00 |
Beispiel 3
TK-Mitglied Sabine M. und ihr Ehemann Ernst leben zusammen mit ihrem schwerwiegend chronisch kranken, familienversicherten Sohn Rafael. Sabine M. ist seit mehreren Jahren arbeitslos. Ihr Mann arbeitet in einem Mini-Job.
Weil Sabine M. das ganze Jahr über Bürgergeld erhält, werden nicht die tatsächlichen Einnahmen zugrunde gelegt, sondern ein gesetzlich festgelegter Wert. Freibeträge für die Angehörigen gibt es in diesem Fall nicht. Da der Sohn chronisch krank ist, liegt die Zuzahlungsgrenze für die Familie auch nur bei einem Prozent.
Bruttoeinnahme und Abzugsbeträge | Werte 2021 in EUR | Werte 2022 in EUR | Werte 2023 in EUR |
---|---|---|---|
ganzjährig Bürgergeld | 14.400,00 | 14.400,00 | 14.400,00 |
Lohn aus Mini-Job | 4.800,00 | 4.800,00 | 4.800,00 |
abzüglich Freibetrag Ehemann | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
abzüglich Freibetrag Kind | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
anrechenbare Einnahmen | 5.352,00 | 5.388,00 | 6.024,00 |
ein Prozent davon = Zuzahlungsgrenze | 53,52 | 53,88 | 60,24 |
So würde die Zuzahlungsgrenze auch berechnet werden, wenn Sabine M. nicht Bürgergeld erhalten würde, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung wegen Alters und Erwerbsminderung oder wenn sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers in einem Heim untergebracht wäre.