Abgrenzung zum gesetzlich festgelegten ZusatzbeitragssatzFür einige Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle, sondern der amtliche Zusatzbeitragssatz. Der amtliche, gesetzlich festgelegte Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.Der amtliche Zusatzbeitragssatz wird 2026 bei 2,9 Prozent liegen. Diesen Wert hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt. Damit wird der amtliche Zusatzbeitragssatz um 0,4 Prozentpunkte erhöht. Aktuell liegt er bei 2,5 Prozent.
Besonderheiten Für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner und Personen, die Versorgungsbezüge beziehen, zum Beispiel Betriebsrenten, bei denen der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle des Versorgungsbezugs die Beiträge einbehält und an uns abführt, wirkt sich jede Veränderung des Zusatzbeitragssatzes erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Hintergrund für die spätere Änderung ist, dass für die Systemumstellung eine Übergangsfrist von zwei Monaten eingeräumt wird. Während der Übergangszeit gilt der bisher erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz weiter.