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Startseite Versicherung Beitrag & Zusatztarife Beiträge zur Pflegeversicherung Befreiung von der TK-Pflegeversicherung
Befreiung von der TK-Pflegeversicherung Unter bestimmten Umständen können Sie sich von der Pflegeversicherung befreien lassen. Diese Wahl können Sie allerdings nicht rückgängig machen. Deshalb sollten Sie sich vorher persönlich beraten lassen. Auch eine Befreiung lediglich von der Beitragszahlung ist möglich - in diesem Fall sind Sie weiterhin pflegeversichert.
Befreiung von der PflegeversicherungVon der Pflegeversicherung selbst können Sie sich auf Antrag befreien lassen, wennSie freiwillig krankenversichert sind undnachweisen, dass Sie eine der sozialen Pflegeversicherung gleichwertige private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. Sie dürfen allerdings noch keine Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten haben.Wenn Sie den Antrag spätestens drei Monate nach dem Beginn Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung stellen, können Sie rückwirkend zum Beginn Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft befreit werden. Ansonsten beginnt die Befreiung ab dem ersten Tag des Monats, der auf Ihren Antrag folgt.Befreiung vom BeitragVom Beitrag zur Pflegeversicherung können Sie sich befreien lassen, wennSie dauerhaft stationär gepflegt werden und  Sie Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus der Unfallversicherung oder der Beamtenversorgung erhalten undkeine Familienangehörigen Sie in der Pflegeversicherung mitversichert haben.Obwohl Sie keinen Beitrag zahlen, bleiben Sie in diesem Fall Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Beantragen Sie die Befreiung von der Beitragszahlung einfach formlos bei der TK-Pflegeversicherung. Fügen Sie dem Antrag bitte einen Nachweis über die Entschädigungsleistung bei. Von der privaten in die soziale PflegeversicherungWer bereits einen privaten Pflegeversicherungsvertrag hat und dann in der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig wird - zum Beispiel, weil sie oder er eine Beschäftigung aufnimmt - kann den privaten Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Versicherungspflicht beginnt. Es fallen also keine doppelten Beiträge an.
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