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Sind Sie mit Ihrem Zahnersatz nicht zufrieden, kann die TK Sie mit einem Gutachten unterstützen. Vorher muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt über Ihre Probleme informiert werden und die Möglichkeit erhalten, nachzubessern.

Weitere Details

Trotz moderner Behandlungsmethoden ist Zahnersatz nicht mit den eigenen Zähnen zu vergleichen. Oft braucht es Geduld, sich an "die Neuen" zu gewöhnen. Es kommt vor, dass der neue Zahnersatz nicht auf Anhieb passt oder in der ersten Zeit noch Schwierigkeiten bereitet.

Die zahnärztliche Praxis muss nachbessern

In so einem Fall müssen Sie der Praxis Gelegenheit geben, den Zahnersatz nachzubessern - gegebenenfalls auch mehrfach. Das ist für Sie kostenfrei. Denn laut Gesetz muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt zwei Jahre lang gewährleisten, dass der Zahnersatz funktionstüchtig ist. Er hat deshalb das Recht, aber auch die Pflicht, den Zahnersatz nachzubessern oder sogar neu anzufertigen.

Die TK unterstützt Sie per Gutachten

Passt der Zahnersatz trotz Nachbesserung nicht, kann die TK ein Gutachten veranlassen. Die Gutachterin oder der Gutachter bewertet, ob der Zahnersatz seine Funktion erfüllt. Dazu spricht er unter Umständen auch mit der Zahnarztpraxis. 

Die Möglichkeit für ein solches Gutachten können Sie nutzen, wenn Ihre Praxis Sie im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung behandelt hat, also über Ihre TK-Gesundheitskarte. Bitte wenden Sie sich an das Fachzentrum Ambulante Leistungen unter der Telefonnummer 040 - 460 66 20 - 120, montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr.

Sobald das Ergebnis der Gutachterin oder des Gutachters vorliegt, müssen Sie sich mit Ihrer Praxis in Verbindung setzen und dieser gegebenenfalls ermöglichen, Ihren Zahnersatz im Sinne des Gutachtens kostenfrei nachzubessern oder, wenn nötig, auch neu anzufertigen.

Hier müssen Sie selbst aktiv werden

Das Gutachterverfahren über die TK ist in einigen Fällen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Nämlich dann,

  • wenn Ihr Zahnersatz im Ausland angefertigt und eingesetzt wurde oder
  • wenn Sie sich nicht über Ihre Gesundheitskarte behandeln lassen, sondern generell die Kostenerstattung gewählt haben und Ihre Praxis Sie daher privat behandelt hat.

In beiden Fällen müssen Sie Ihre rechtlichen Ansprüche selbst geltend machen. Im Ausland wenden Sie sich direkt an die ausländische Praxis. In Deutschland können Sie die zuständige Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer kontaktieren oder ein zivilrechtliches Verfahren einleiten lassen, um die Beweise zu sichern.

Die zahnärztliche Praxis wechseln?

Auch wenn Sie mit Ihrem Zahnersatz und den Leistungen Ihrer Praxis nicht zufrieden sind, raten wir davon ab, zu schnell die Zahnärztin oder den Zahnarzt zu wechseln. Denn das kann für Sie mit hohen Kosten verbunden sein. Zum Beispiel, wenn Sie Ihren Eigenanteil in der neuen Praxis ein weiteres Mal zahlen müssen.

Ist Ihr Vertrauen zu Ihrer Zahnärztin oder dem Zahnarzt so sehr gestört, dass Sie sich dort nicht weiter behandeln lassen möchten, teilen Sie uns das bitte unbedingt mit, bevor Sie den Praxis wechseln.

Zuschuss nach einem Wechsel der Praxis
Haben Sie sich für einen Zahnarztwechsel entschieden und stellt die neue Praxis einen Heil- und Kostenplan auf, prüft die TK die neue Kostenaufstellung und entscheidet, ob sie für den erforderlichen Zahnersatz erneut einen Festzuschuss zahlen kann.

Wurde der Zahnersatz

  • im Ausland angefertigt und eingegliedert,
  • als andersartiger Zahnersatz - also außerhalb der Regelversorgung - gefertigt oder
  • im Rahmen der gewählten Kostenerstattung auf privater Basis hergestellt,

darf die TK dafür erst nach drei Jahren wieder einen Festzuschuss zahlen.

Bewahren Sie den Zahnersatz auf
Musste Ihr Zahnersatz neu angefertigt werden und hat die Praxis Ihnen den beanstandeten Zahnersatz ausgehändigt, so bewahren sie diesen unbedingt auf, und zwar bis zum Ende eines möglichen zivilrechtlichen Verfahrens. Denn die Praxis kann die eigene Arbeit auch zurückfordern.

Schadenersatz
Um Schadenersatz von Ihrer Zahnarztpraxis zu fordern, können Sie ein Schlichtungsverfahren über die örtliche Zahnärztekammer am Sitz der Zahnarztpraxis oder ein zivilrechtliches Verfahren einleiten lassen. Von der TK erhalten Sie dafür auf Wunsch eine Kopie des Gutachtens.

Wichtig zu wissen: Ihre privatrechtlichen Ansprüche gegen die Zahnarztpraxis verjähren nach drei Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Sie also Ihre Ansprüche geltend machen.