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Allgemeine Fragen zu den Meldeverfahren
Häufige Fragen
Arbeitgeber melden Beschäftigte bei der neuen Krankenkasse per Datenübermittlung an. Die Meldung über die Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten sie dann von der neuen Krankenkasse auf dem gleichen Weg. Die Mitgliedsbescheinigung per Post ist seit dem 1. Januar 2021 entfallen.
Bei Änderungen der Betriebsdaten - z.B. Adressänderung, Wechsel der Rechtsform - sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, dies über eine elektronische Änderungsmitteilung zu übermitteln. Dafür verwenden Sie die Betriebsdatenpflege Ihres Entgeltabrechnungsprogramms oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.
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Neben regelmäßigen Jahresmeldungen gibt es diverse Anlässe, zu denen Sie eine Meldung abgeben müssen: z.B. wenn Sie neue Mitarbeitende einstellen oder wenn Mitarbeitende Ihre Firma verlassen oder wenn Mitarbeitende nicht mehr versicherungspflichtig sind oder wenn Sie Einmalzahlungen leisten.
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Grundsätzlich sind die Meldungen mit der nächsten Gehaltsabrechnung abzugeben. Die einzelnen Meldetatbestände und Meldefristen haben wir in einer Übersicht zusammengestellt.
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Für alle am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten übermitteln Sie mit der folgenden Gehaltsabrechnung - spätestens zum 15. Februar des Folgejahres - eine Jahresmeldung. Die Jahresmeldung entfällt, wenn Sie bis zum Jahreswechsel bereits eine Unterbrechung oder eine Abmeldung übermittelt haben.
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Die bundesweite TK-Betriebsnummer lautet: 15027365. 
DEÜV steht für Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. In dieser Verordnung ist geregelt, wie das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und den Trägern der Sozialversicherung erfolgt. Die einzelne Meldung nennt sich auch DEÜV-Meldung.
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Egal, ob An-, Ab-, Jahres-  oder Unterbrechungsmeldung und in bestimmten Branchen auch die Sofortmeldung: Für jede Meldung gibt es eine Schlüsselzahl für den Abgabegrund. Wir haben die wichtigsten Meldegründe für Sie in einer Übersicht zusammengefasst.
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Wer seine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse meldet, muss für jeden Beschäftigten einen neunstelligen Tätigkeitsschlüssel angeben. Bei den Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen hilft Ihnen das Schlüsselverzeichnis der Agentur für Arbeit. 
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Das kommt darauf an, ob Ihre Beschäftigten nur vorübergehend ins Homeoffice wechseln oder ob sie dauerhaft im Homeoffice arbeiten und keinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers mehr haben.
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Arbeitnehmer und bestimmte Selbstständige aus besonderen Berufen - zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater sowie manche Architekten und Ingenieure - sind Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Für sie gelten bei der Meldung der Daten besondere Regeln.
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Unternehmen versenden ihre Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger elektronisch mithilfe ihrer systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme oder mit einer Ausfüllhilfe wie dem SV-Meldeportal.
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Im Datenbaustein DBBV muss ein Verwendungszweck angegeben werden. Dieser darf jedoch keine personenbezogenen Daten enthalten, um das Sozialgeheimnis zu wahren.
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Die Fristen für das Meldeverfahren können Sie mit unserem Fristenrechner bestimmen. Nach Eingabe eines Fristbeginns und der Auswahl weiterer Optionen wird das Ende der Frist automatisch ermittelt. Die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden dabei berücksichtigt. Dieser Rechner gilt nicht für die Entgeltfortzahlung.
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sv.net ist seit dem 1. Juli 2024 abgeschaltet, auch sv.net/comfort. Aktuell räumt die ITSG den Nutzern jedoch noch eine Möglichkeit ein, archivierte Daten aus der Anwendung aufzurufen (Stand 19.07.2024). Mehr zum Viewer finden Sie unten.
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Beratungsblatt Meldeverfahren
In diesem Beratungsblatt fassen wir die wesentlichen Regelungen des Meldeverfahrens zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse zusammen.
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Aktuelles
Neuregelung: Krankenkassen dürfen fehlerhafte Meldungen selbst korrigieren - unter bestimmten Voraussetzungen Oft gefragt: Wie lange dauern DEÜV-Meldungen, bis sie ankommen? Sofortmeldungen ab 2026: Änderungen in den Branchen Beitragsnachweise: Wegfall der Rechtskreistrennung ab 2026 Meldeverfahren zur Elternzeit SV-Meldungen bei Azubis: Welche Besonderheiten für Arbeitgeber wichtig sind Datenaustausch: So melden und ändern Sie Ihr Arbeitgeberkonto Bei Neueinstellungen: Versicherungsnummer und Krankenkasse ermitteln Bestandsprüfungsverfahren: Keine Korrektur von Meldungen mehr möglich Nicht vergessen: Gesonderte UV-Jahresmeldung rechtzeitig abgeben Kassenwahlrecht: Wechsel der Krankenkasse wurde 2021 vereinfacht Nicht vergessen: Schwerbehindertenanzeige und -abgabe bis zum 31. März Kurzfristige Beschäftigungen: Angabe des Krankenversichertenstatus
Rundschreiben Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL), Grundsätze zur Datenerfassung und -übermittlung, Bestandsprüfungen und weitere wichtige Themen finden Sie in unserer Übersicht
Gemeinsame Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen ab 2026 Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.06.2016 in der Fassung vom 18.03.2026 Tabelle der gültigen Vorsatzworte I 2026-03-18 GemRS Anlage 6 Datenübermittlung durch die DGUV I 2026-03-18 GemRS Anlage 22 Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens Verfahrensbeschreibung für das elektr. Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ab Januar 2020 Verfahrensbeschreibung für das elektr. Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 ab Januar 2018 Gemeinsame Grundsätze für Bestandsprüfungen nach §28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV Beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach §242b SGB V Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV - Fachlicher Inhalt Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für Arbeitgeber ab 2018 Betriebliche Altersversorgung im Umlageverfahren
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