Portugal
Deutschland ist ein wichtiger Handelspartner Portugals. Zahlreiche Unternehmen aus der Bundesrepublik verfügen in dem Land über Produktionsstandorte, an denen in der jüngsten Vergangenheit nach Informationen des Auswärtigen Amts viele hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen wurden. Bei Entsendungen aus dem EU-Ausland müssen Mitarbeiter im Vorfeld bei den Behörden angemeldet werden.
Umfangreiche Informationen zur Erwerbstätigkeit in Portugal bietet die Deutsche Botschaft in Lissabon.
Aktuelle Hinweise zu Reisen nach Portugal finden Sie zudem auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.
Die Deutsch-Portugiesische Handelskammer steht zu Fragen rund um die unternehmerischen Aktivitäten deutscher Firmen zur Verfügung.
Sozialversicherung
Entsenden Sie einen Mitarbeiter nach Portugal, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind. Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, muss der Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net .
Auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie das Merkblatt "Arbeiten in Portugal".
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung haben wir für Sie zusammengestellt.
Meldepflicht
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Portugal tätig sind, unterliegen der portugiesischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Portugal online melden. Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Portugal vorübergehend tätig ist, von seinem deutschen Arbeitgeber mit dem Entsendeformular bei der Arbeitsbehörde ACT online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen.