Mit dem Begriff Störfall werden Ereignisse bezeichnet, die dazu führen, dass das im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit angesparte Wertguthaben nicht in der Freistellungsphase ausgezahlt werden kann. Beispielsweise gelten Kündigung oder Tod als Störfall.
Ein Störfall liegt zum Beispiel vor, wenn
- das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Tod des Arbeitnehmers endet,
- eine Erwerbsminderung eintritt,
- der Arbeitnehmer das Wertguthaben für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet oder
- Sie das Wertguthaben für andere Zwecke - und nicht für die Freistellung - vollständig oder teilweise auszahlen.
Meldet sich ein ehemals Beschäftigter mit Wertguthaben bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos, tritt der Störfall erst nach sechs Monaten ein. Eventuell hat der Arbeitnehmer bis dahin eine neue Beschäftigung gefunden, bei der das Wertguthaben übernommen wird.