Mitarbeiter in Altersteilzeit sind während dieser Zeit uneingeschränkt versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge berechnen Sie also wie sonst auch. Besonderheiten gibt es allerdings bei der Kranken- und bei der Rentenversicherung. 

Weitere Details

Krankenversicherung

Während einer Freistellungsphase brauchen Sie für die Beiträge zur Krankenversicherung nur den ermäßigten Beitragssatz zugrunde zu legen. Ansonsten gilt der übliche Beitragssatz. 

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist zusätzlich ein Betrag auf Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts zugrunde zu legen, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die hierauf entfallenden Beiträge haben Sie als Arbeitgeber allein zu tragen.