Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Wertguthaben der Arbeitnehmer gegen eine Unternehmensinsolvenz abzusichern, wenn das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße übersteigt und der Mitarbeiter während der Freistellung keinen oder nur einen unvollständigen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. 

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Das Gesetz legt auch fest, dass das Wertguthaben durch Vermögen zu unterlegen ist, das von dem des Arbeitgebers getrennt ist. Das bedeutet in der Praxis, dass Treuhänder oder sonstige Dritte das Wertguthaben führen müssen. 

Weitere Informationen zum Insolvenzschutz der Wertguthaben finden Sie bei TK-Lex.