Sind die Bedingungen für die Sozialversicherungspflicht während der Freistellungsphase erfüllt, können Sie die Beiträge nach den normalen Regelungen berechnen. In der Krankenversicherung legen Sie dabei im Regelfall den allgemeinen Beitragssatz zugrunde. 

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Davon gibt es eine Ausnahme:

Sie haben vertraglich vereinbart, dass Sie als Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung über die üblichen sechs Wochen hinaus zahlen. In diesem Fall ziehen Sie den ermäßigten Beitragssatz heran. Dies gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter unmittelbar nach der Freistellung eine Vollrente aus Altersgründen beziehen wird.