Beiträge zu den Sozialversicherungen (SV) fallen auf das gesamte ausgezahlte Entgelt an. Dies gilt während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit, also auch in der Freistellungsphase. Für den Aufstockungsbetrag fallen keine SV-Beiträge an.

Weitere Details

Der Aufstockungsbetrag gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Daher fallen für ihn keine Beiträge an, selbst wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer mehr als 20 Prozent Aufstockung zahlen.

Ausnahme: Das Teilentgelt und der Aufstockungsbetrag betragen zusammen mehr als das bisherige Entgelt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beratungsblatt Altersteilzeit (PDF, 228 kB)