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Was ist eine Saisonarbeitskraft?

Beschäftigte gelten als Saisonarbeitskräfte, wenn sie folgende Punkte erfüllen:

  • Die Beschäftigten sind vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.
  • Die Beschäftigung ist auf bis zu 8 Monate befristet.
  • Die Beschäftigten decken mit der Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab.

Wichtig: Grundsätzlich gelten für Saisonarbeitskräfte die gleichen versicherungsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte auch.

Bera­tungs­blatt Saison­ar­beits­kräfte

Für Saisonarbeitskräfte gelten eine Reihe von Sonderregelungen. Je nach Herkunftsstaat, Personenkreis und Dauer der Beschäftigung kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich sein.

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Meldung und Kennzeichnung in der Sozialversicherung

DEÜV-Meldung mit besonderer Kennzeichnung ist nötig, wenn:

  • der/die Beschäftigte ständigen Wohnsitz im Ausland hat,
  • vorübergehend in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt ist,
  • voraussichtlich wieder ins Heimatland zurückkehrt.

Keine Sonderkennzeichnung ist nötig bei:

  • geringfügig Beschäftigten (Minijob),
  • Beschäftigten, die nur in der Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190). 

Kurzfristige Beschäftigung: Wann ist die Saisonarbeit beitragsfrei?

Saisonarbeit kann als kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung beitragsfrei sein, wenn:

  • Die Beschäftigung insgesamt nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert, und
  • die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird (sie soll nicht den Lebensunterhalt sichern, z. B. keine überbrückende Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit), und
  • Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 3 Monaten/70 Arbeitstagen insgesamt nicht überschreiten.

Tipp:

  •  Zu Beginn Beschäftigungszeiten im laufenden Jahr abfragen (z. B. per Einstellungsfragebogen )

  •  Nachweise in den Entgeltunterlagen ablegen. 

Saisonarbeitende mit Hauptbeschäftigung im Ausland (A1-Bescheinigung)

Hat die Saisonarbeitskraft bereits eine Hauptbeschäftigung oder Selbstständigkeit im Heimatland (EU/EWR/Schweiz), gilt in der Regel weiter das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (Nachweis: A1-Bescheinigung )

Folgen für Arbeitgeber in Deutschland:

  • keine deutschen SV-Beiträge,
  • ggf. Beiträge nach den Regeln des Heimatlandes,
  • Kopie der A1-Bescheinigung zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Umlage U1/U2:

  • Bei A1-Bescheinigung:
    • Saisonarbeitskräfte haben Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit/Mutterschaft im Heimatland,
    • sie werden nicht in das Aufwendungsausgleichsgesetz einbezogen,
    • keine Umlagebeiträge U1/U2 in Deutschland.
  • Ohne A1-Bescheinigung:
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland, wenn mindestens 4 Wochen Beschäftigungsdauer. 

Mindestlohn und Dokumentationspflicht

  • Saisonarbeitskräfte unterliegen grundsätzlich dem Mindestlohngesetz.
  • Die Rentenversicherungsträger prüfen im Rahmen von Betriebsprüfungen die Einhaltung.
  • Arbeitgeber müssen zu den Entgeltunterlagen festhalten:
    • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Wichtig! Fehlen Nachweise, können Beiträge nachgefordert werden.

Kost und Logis

Für die Anrechnung von Kost und Logis bei Saisonarbeitskräften ( §107 Abs. 2 GewO ) gilt:

  • Die Anrechnung darf nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Hierfür müssen Mitarbeitende und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung  treffen.
  • Die Anrechnung muss dem Interesse der Beschäftigten oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Davon wird in der Saisonarbeit ausgegangen.
  • Die Anrechnung der Sachleistungen darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Die vom Arbeitgeber gewährte Sachleistung muss von "mittlerer Art und Güte" sein. Unterkunft und Verpflegung dürfen dabei qualitativ nicht beanstandet werden.

Gut zu wissen: Zuständig für die Kontrolle zur Einhaltung des Mindestlohns ist der Zoll. Umfangreiche Infos zu Zuständigkeiten, Fälligkeiten und Berechnung des Mindestlohns erhalten Arbeitgeber auf den Internetseiten des Zolls.

Krankheit in der Saisonarbeit: Wer zahlt was?

Entgeltfortzahlung: Ab wann besteht Anspruch?

Für Saisonarbeitskräfte gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung.
  • Wird die Person vor Ablauf der 4 Wochen krank besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
  • Ab der 5. Beschäftigungswoche:
    • Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu 6 Wochen,
    • vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich festgestellt.

Hinweis: Ob und in welcher Höhe Arbeitgeber sich über U1-Umlage entlasten können, hängt u. a. vom Vorliegen einer A1-Bescheinigung ab (siehe oben).

Krankenversicherungsschutz der Saisonarbeitskräfte

Viele Saisonjobs sind kurzfristig und SV-frei, d. h. die Krankenversicherung läuft meist nicht über das deutsche Beschäftigungsverhältnis.

Mögliche Absicherung:

  • Krankenversicherung im Heimatland,
  • private Auslandskrankenversicherung,
  • Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei Beschäftigten aus EU/EWR/Schweiz.

EHIC - Leistungsumfang:

  • Behandlung in Deutschland auf Kosten des ausländischen Trägers, abgerechnet über eine deutsche Krankenkasse.
  • Gedeckt sind nur medizinisch notwendige Behandlungen, die während des Aufenthalts nicht bis zur Rückkehr warten können.
  • Keine Kostenübernahme für Rücktransport ins Heimatland.

Wenn kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht

Problemfälle:

  • Versicherung im Heimatland endet während des Einsatzes,
  • private Police mit Leistungslücken (z. B. keine ambulante Behandlung).

Grundsätzlich:

  • Das Kostenrisiko trägt in solchen Fällen die Saisonarbeitskraft selbst.
  • Arbeitgeber haben aber eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht - z. B. Unterstützung bei der Klärung des Versicherungsschutzes, Information über Risiken.

Empfehlung:

  • Vor Beschäftigungsbeginn Krankenversicherungsschutz prüfen,

  • Nachweise (z. B. Kopie EHIC, Versicherungsbestätigung) zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Krankheit vs. Arbeitsunfall

Es ist zu unterscheiden:

Krankheit (nicht unfallbedingt)

  • Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen, ist das Entgelt bis zu 6 Wochen fortzuzahlen.
  • Die medizinische Behandlung erfolgt grundsätzlich über den bestehenden Krankenversicherungsschutz der Saisonarbeitskraft (Heimatland, privat, EHIC).

Arbeitsunfall

  • Auch bei kurzfristiger, sonst SV-freier Beschäftigung besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständig: Berufsgenossenschaft).
  • Leistungen: Heilbehandlung, Reha, ggf. Verletztengeld
  • Arbeitgeberpflicht: Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. 

Wenn die Saisonbeschäftigung endet

Seit 2018 gilt: Ist der Job beendet, endet auch die Versicherungspflicht. Die Versicherung setzt sich nur unter folgenden Voraussetzungen fort:

  • Die Betroffenen treten innerhalb von 3 Monaten (nach Ende der Versicherungspflicht) bei ihrer bisherigen Krankenkasse ein.
  • Die Personen weisen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nach.

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