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Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen Saisonarbeitskräfte dem deutschen Sozialversicherungsrecht. 

Das bedeutet: Saisonarbeit kann kurzfristig (und damit sozialversicherungsfrei) oder nicht kurzfristig (und damit sozialversicherungspflichtig) sein. Das gilt für ausländische wie auch für inländische Saisonkräfte.

Wenn Ihre Saisonarbeitskräfte sozialversicherungspflichtig sind, müssen Sie sie korrekt anmelden. 

Wichtig: Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben, können - wenn sie SV-pflichtig sind - in einzelnen Versicherungszweigen (meist Rentenversicherung) eine Sonderregelung oder Befreiung in Anspruch nehmen. Diese Befreiung müssen die Saisonarbeitskräfte aktiv beantragen.

Tipp: Mit Mehrfachanmeldung Zeit sparen

Bei der TK können Unternehmen Saisonarbeitskräfte besonders unkompliziert anmelden. Mit unserer Mehrfachanmeldung registrieren Sie bequem mehrere Personen gleichzeitig.

Auch gut zu wissen: Sie bekommen sofort nach der Anmeldung für alle neu angemeldeten Saisonarbeitskräfte eine vorläufige Versicherungsbescheinigung

Melden Sie sich einfach bei Ihrer Firmenkundenberaterin bzw. Ihrem Firmenkundenberater. Oder Sie schicken uns eine Mail saison@tk.de - dann erklären wir Ihnen gern, wie Sie bei uns Zeit sparen können. 

Betriebsnummer vorhanden?

Wenn Sie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben oder hatten, haben Sie auch bereits eine Betriebsnummer. Wenn nicht, müssen Sie diese zuerst beantragen. Denn: ohne Betriebsnummer keine Anmeldung.

Die Betriebsnummer können Sie bei der Agentur für Arbeit einfach online beantragen.

Beitragsnachweis und Zahlung

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Beiträge fristgerecht zu melden und zu zahlen:

  • Der Beitragsnachweis muss bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Krankenkasse sein.
  • Die Beitragszahlung ist bis zum drittletzten Bankarbeitstag fällig.

Ein Tipp: In unserer praktischen Tabelle finden Sie die monatlichen Fälligkeitstermine für den Beitragsnachweis und die Zahlung für das komplette Jahr 2025: 

Fälligkeitstermine 2025 (PDF, 278 kB)

Jahresmeldung nicht vergessen

Spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres müssen Sie der Krankenkasse melden, wie hoch das Brutto-Arbeitsentgelt im Vorjahr war. Die Kasse leitet die Daten an die Rentenversicherung weiter.

Gut zu wissen: Auch bei Saisonarbeit müssen Sie alle Schritte der Sozialversicherungspflicht einhalten - unabhängig davon, wie kurz der Einsatz ist.
Wann ist eine Saisonkraft sozialversicherungsfrei?

Sie möchten Saisonkräfte kurzfristig beschäftigen - ohne Sozialversicherungspflicht? 

Für eine kurzfristige Beschäftigung (ohne SV-Pflicht) müssen folgende 3 Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Beschäftigung dauert nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage.
  2. Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht berufsmäßig.

    Das bedeutet: Die Arbeit ist nur ein Nebenverdienst und nicht notwendig für den Lebenserhalt. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie notwendig für den Lebensunterhalt ist. Ob eine Beschäftigung berufsmäßig ist oder nicht, prüft die Sozialversicherung anhand von Lebenssituation und Einkommensquellen.

    Ein Beispiel: Eine Person war vorher arbeitslos und wird jetzt kurzfristig beschäftigt. Hier geht die Sozialversicherung davon aus, dass diese Tätigkeit berufsmäßig (und damit versicherungspflichtig) ist.

  3. Die Summe der Beschäftigungszeiten ist ebenfalls kurzfristig.

    Das bedeutet: Vorherige Beschäftigungszeiten zählen mit. Alle Einsätze im laufenden Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Wenn dadurch die 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschritten werden, gilt die Versicherungspflicht.

    Tipp: Fragen Sie gleich zu Beginn nach früheren Beschäftigungen. Ein Einstellungsfragebogen hilft, den Überblick zu behalten. Legen Sie die Nachweise direkt zu den Entgeltunterlagen - so sind Sie auch bei Prüfungen auf der sicheren Seite.

Sind diese 3 Bedingungen erfüllt, müssen Sie die Saisonarbeitskräfte nicht sozialversichern. 

Wichtig: Auch wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie kurzfristige Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale melden - digital und rechtzeitig. 

Sonderfälle bei Saisonarbeitskräften

Ihre Saisonarbeitskräfte studieren? Sind in Elternzeit? Oder älter als 55 Jahre? Dann sollten Sie folgende Punkte beachten:
SonderfallWas bedeutet das für Sie?
Sonderfall 1: Studierende

Studierende können unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei beschäftigt werden - auch über die kurzfristige Grenze hinaus.

Das sogenannte Werkstudentenprivileg greift, wenn diese 2 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Tätigkeit liegt ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit. Eine Überschneidung von maximal 2 Wochen zur Vorlesungszeit ist in Ausnahmefällen möglich.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet nicht regelmäßig 20 Stunden - oder nur durch Arbeit am Abend, in der Nacht oder am Wochenende.

Wichtig: Die Befreiung gilt nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - in der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht.

Sonderfall 2: Beschäftigung während der Elternzeit

Auch eine kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit ist nicht automatisch versicherungsfrei.


Denn: Sie gilt als berufsmäßig. Das bedeutet, sie dient dem Lebensunterhalt und ist daher sozialversicherungspflichtig, auch wenn sie nur wenige Wochen dauert.

Sonderfall 3: Beschäftigte ab 55 Jahren

Bei Beschäftigten ab 55 Jahren sollten Sie einen genaueren Blick auf die Krankenversicherungspflicht werfen. Fehlt eine gesetzliche Krankenversicherung in den letzten 5 Jahren, kann unter bestimmten Bedingungen ein Ausschluss von der Versicherungspflicht greifen. 


So z. B. in folgenden Fällen:

  • In mindestens der Hälfte der letzten 5 Jahre bestand keine gesetzliche Krankenversicherung.
  • Es lag eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor.
  • Es wurde eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt.

In diesen Fällen ist keine Pflichtversicherung in der GKV möglich. Es muss ggf. eine freiwillige oder private Absicherung organisiert werden.

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