Mit der Flexi-Rente können Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und einfacher als bisher miteinander kombiniert werden. Dadurch soll ein längeres und flexibleres Weiterarbeiten gefördert werden.

Weitere Details

Das Flexi-Rentengesetz trat im Wesentlichen zum 1. Januar beziehungsweise zum 1. Juli 2017 in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2017 besteht erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersvollrente. Wer also neben einer vorgezogenen Altersvollrente (ab 1. Januar 2017) eine Beschäftigung aufnimmt, bleibt zunächst ganz normal rentenversichert. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können beschäftigte Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichten und so ihre Rente zusätzlich aufbessern.

Seit 1. Juli 2017 können Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und einfacher als bisher miteinander kombiniert werden. Die zuvor bestehenden monatlichen starren Hinzuverdienstgrenzen sind zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze (2022: 46.060 Euro) entfallen. Wird diese für eine Altersvollrente maßgebliche Grenze überschritten, kommt es zu einer Teilrente mit einer stufenlosen Anrechnung des überschreitenden Hinzuverdienstes. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann weiterhin unbeschränkt hinzuverdient werden. Die Verbesserung beim Hinzuverdienst wurde entsprechend auf die Erwerbsminderungsrenten übertragen.