PG 31.03.04 - orthopädische Schuhzurichtungen:

Für die genehmigungsfreie Abrechnung gelten nachstehende Absprachen; alle Euro-Beträge sind als Netto-Wert zu verstehen.

Sie können Leistungen bis zu einem Wert von 150 EUR pro Schuhpaar genehmigungsfrei direkt mit uns abrechnen.

Beachten Sie bitte folgende Besonderheiten: 

Erstmalige Versorgung des Versicherten mit einer Schuhzurichtung:

Wenn der Versicherte zum ersten Mal generell mit einer orthopädischen Schuhzurichtung versorgt wird, besteht ein Anspruch für bis zu 3 Schuhpaaren. Diese 3 Paare erhalten alle die gleiche Leistung gemäß der selben vertraglich geregelten Hilfsmittel-Positionsnummern. 

Die Erstversorgung gilt für ein Zeitjahr - also 12 Kalendermonate - gerechnet ab dem Abgabedatum.

Somit liegt die Genehmigungsfreigrenze bei 3 mal 150 EUR.

Alle nachfolgenden Versorgungen:

Frühestens 12 Monate nach der Erstversorgung (Abgabedatum des ersten Paars) möglich und auf 2 Paar pro Zeitjahr begrenzt.

Diese 2 Paare erhalten alle die gleiche Leistung gemäß der selben vertraglich geregelten Hilfsmittel-Positionsnummern. 

Somit liegt die Genehmigungsfreigrenze bei 2 mal 150 EUR.