Neuer Vertrag für Hörhilfen

Die TK beabsichtigt einen Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Produkten der Produktgruppe 13 einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen zu schließen. 

Die Bedarfsfeststellung soll über ein online-basiertes Verfahren erfolgen und die Versorgung über einen Post- / Logistikdienstleister. 

Die vorgesehenen Vereinbarungen ersetzen nicht die bestehenden Verträge zur Versorgung mit den genannten Produkten im direkten persönlichen Kontakt, sondern sind als zusätzlicher Versorgungsweg geplant. 

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können die Vertragsunterlagen per E-Mail anfordern: 

Die Unterlagen umfassen die Rahmenvereinbarung und die Angaben zum elektronischen Kostenvoranschlags- und Abrechnungsverfahren. Interessierte Leistungerbringer und Verbände sollen komplette Versorgungskonzepte einreichen, in denen mindestens der vorgesehene Versorgungsablauf, Produkte und Konditionen genannt werden. 

Angebote und Ergänzungen zu den Vertragsunterlagen und Fragen zur Bekanntmachung sowie den Vertragsinhalten sind per E-Mail an Hilfsmittel-Vertrag@tk.de zu richten.   

Sofern Zusammenschlüsse von Leistungserbringern sich beteiligen, werden die entsprechenden Formulierungen in den Unterlagen entsprechend auf deren Struktur angepasst. 

Wir bitten die Angebote und Konzepte bis zum 1. Juni 2023 an die o.g. E-Mail-Adresse zu schicken. 




Neuer Vertrag für Verbandmittel

Die TK vereinheitlicht die Abrechnung mit Verbandmitteln und regelt diese verbindlich mit der neuen Rahmenvereinbarung Verbandmittel. 

Die Rahmenvereinbarung betrifft die Versorgung mit Verbandmitteln für die Wundversorgung sowie Verbandmittel, die im Rahmen der Versorgung mit enteraler Ernährung abgegeben werden. 

Der Vertrag wurde Ende 2022 im Rahmen eines Open-House-Verfahrens veröffentlicht. 
Alle sonstigen Leistungserbringer müssen diesem Open-House-Vertrag beitreten, wenn sie weiterhin Versicherte der TK mit Verbandmitteln in den oben genannten Bereichen versorgen und mit der TK abrechnen wollen. 
Die Vertragsunterlagen können von Interessenten auf www.tk.de/vergabe unter der Rubrik "Open-House-Rabattverträge" abgefordert werden.

Preiserhöhung für Stomaartikel der Produktgruppe 29

Die TK erhöht ab dem 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 die derzeit gültigen netto Vertragspreise für die Versorgung mit Hilfsmitteln der PG 29 um 5%.  Für die bestehenden Vertragspartner des Rahmenvertrages zur Versorgung mit Stomaartikeln ist kein erneuter Beitritt notwendig.

Der neue Preis kann ausschließlich für Lieferungen, die in diesem Zeitraum erfolgen, abgerechnet werden. Bei der Abrechnung ist der zum jeweiligen Lieferdatum gültige Vertragspreis anzusetzen. Die gewohnten Lieferintervalle sind beizubehalten. Laufende Verordnungen und Genehmigungen müssen nicht erneuert werden.

Die Genehmigungsfreigrenze  ist unverändert. Werden Versorgungen mit laufender Verordnung nach der Preiserhöhung genehmigungspflichtig, reicht für den Kostenvoranschlag die Kopie der Verordnung. Dabei ist der Hinweis "Verordnungskopie aufgrund vorheriger Genehmigungsfreiheit" in das Bemerkungsfeld des Kostenvoran-schlages einzufügen. 

Die übrigen vertraglichen Abrechnungsmodalitäten bleiben unberührt. Nachberechnungen für bereits abgerechnete Leistungen sind nicht möglich.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die bis 31. März 2023 geltenden Vertragspreise, ohne dass es weiterer Absprachen oder Vereinbarungen bedarf.

Rehatechnik

Die Techniker Krankenkasse (TK) und Hanseatische Krankenkasse (HEK) beabsichtigen, Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung der Versicherten der TK und HEK mit Hilfsmitteln der Rehatechnik abzuschließen.

Die TK ist in diesem Rahmen Ansprechpartner und bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte, -erklärungen und -handlungen für die HEK, die zur Durchführung zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V erforderlich sind, abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Verträge umfassen die Lieferung von:

  • PG 02 Adaptionshilfen
  • PG 04 Bade- und Duschhilfen (Ohne Badewannenlifter)
  • PG 10 Gehhilfen
  • PG 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
  • PG 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • PG 19 Krankenpflegeartikel (Ohne Verbrauchshilfsmittel)
  • PG 20 Lagerungshilfen
  • PG 22 Mobilitätshilfen
  • PG 26 Sitzhilfen
  • PG 28 Stehhilfen
  • PG 33 Toilettenhilfen

sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Angebote können auch für einzelne Anlagen des Vertrages abgegeben werden.

Interessierte Leistungserbringer, deren Gemeinschaften oder Verbände können die Vertragsunterlagen per E-Mail bei folgender Adresse anfordern:
Hilfsmittel-Vertrag@tk.de

Angebote sind der TK bis zum 31.03.2023 an Hilfsmittel-Vertrag@tk.de unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Rehatechnik" zu richten.
Fragen zu der Bekanntmachung und den Unterlagen stellen Sie bitte ebenfalls per Mail an die o.g. Email-Adresse unter Angabe des Betreffs "Bekanntmachung Rehatechnik".

Aufsaugende Inkontinenzversorgung

Die TK erhöht die Vertragspauschale für die vertragliche Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln im häuslichen Bereich vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Mit diesem Schritt ermöglicht die TK ihren Vertragspartnern, die aktuelle Versorgungsqualität trotz der in diesem Bereich wirksamen massiven Preisdynamik im bestehenden Niveau zu erhalten.

Die um 1,50€ netto erhöhte Pauschale kann ausschließlich für Versorgungen, die für diesen Zeitraum erfolgten, abgerechnet werden.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung:
In der Abrechnung von Leistungen, die beide Preiszeiträume umfassen (z.B. bei Dauerverordnungen) müssen die Versorgungszeiträume in zwei Positionen getrennt mit dem jeweiligen Pauschalbetrag ausgewiesen werden. 

Beispiel: Dauerverordnung für 6 Monate vom 01.10.2022 - 31.03.2023
1. Position: 15.00.99.0005 
Versorgungszeitraum: 01.10.2022 - 31.01.2023
Betrag: 4 Monate x Pauschale "Normal" = Summe A in Euro netto


2. Position: 15.00.99.0005 
Versorgungszeitraum: 01.02.2023 - 31.03.2023
Betrag: 2 Monate x Pauschale "Erhöht" = Summe B in Euro netto


Auszahlungsbetrag = Summe A+B in Euro netto zzgl. MwSt., abzgl. gesetzlicher Zuzahlung.

Die übrigen Abrechnungsmodalitäten bleiben unberührt. Nachberechnungen für bereits abgerechnete Leistungen sind nicht zulässig.

Weitere Vertragsanpassungen wurden nicht vorgenommen. Sämtliche Vertragspartner für die aufsaugende Inkontinenzversorgung im häuslichen Bereich können die neuen Preise ohne erneuten Beitritt abrechnen. Maßgeblich ist der Monat, für den die Leistung erbracht wurde. 

Ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder die Pauschale in der bisherigen Höhe laut Vertrag, ohne dass es weiterer Absprachen oder Vereinbarungen bedarf.

Pessare und Vaginaltampons

Die TK erhöht die Vertragspreise für die vertragliche Versorgung mit Pessaren und Vaginaltampons. Diese sind Teil des Rahmenvertrages zur Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln. Weitere Änderungen wurden in diesem Vertrag nicht vorgenommen. Der LEGS ändert sich nicht und die fünf betroffenen Positionsnummern bleiben ebenfalls dieselben.

Die neuen Preisen treten für Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2023 ausgestellt wurden, automatisch in Kraft.

Sämtliche Vertragspartner für die ableitende Inkontinenzversorgung können die neuen Preise mit der entsprechenden Verordnung abrechnen. Ein erneuter Beitritt ist nicht erforderlich. Nachberechnungen für bereits abgerechnete Leistungen sind nicht zulässig.

Orthopädische Schuhe

Die Vertragsverhandlungen der PG 31 - Orthopädische Schuhe der Techniker Krankenkasse (TK) und BARMER über die Versorgung der Versicherten der BARMER, TK und HEK wurden mit allen Leistungserbringern / Innungen / Verbänden, die ein Angebot auf die Bekanntmachung aus September 2021 abgegeben hatten, abgeschlossen.

Bereits zum 1. Februar 2022 wurden erste Verträge mit dem Innungsverband für Orthopädie-Schuhtechnik Nordrhein-Westfalen, der Sanitätshaus Aktuell AG sowie der RSR Reha-Service-Ring GmbH geschlossen. Für diesen Vertrag erfolgte eine Anpassung der Preisanlagen zum 1. Dezember 2022. Diese angepassten Preise gewährt die TK auch für bereits beigetretene Leistungserbringer zu diesem Vertrag. Ein erneuter Beitritt ist nicht notwendig.

Mit der AG-Vertrag auf Leistungserbringer-Seite erfolgte ein Vertragsschluss zum 1. Dezember 2022. Dieser Vertrag löst die vorherigen Übergangsverträge ab. Die Übergangsverträge enden automatisch zum 30. November 2022, so dass sie nicht gekündigt werden müssen.

Beigetretene Leistungserbringer, die nur dem Übergangsvertrag beigetreten waren, müssen Ihren Beitritt zu einem der beiden finalen Vertragswerke ab dem 01. Dezember 2022 erneut erklären.

Die Unterlagen zum Beitritt sowie die Information zu den neuen Preisanlagen erhalten alle Leistungserbringer unter der Suchnummer 2061052.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Beitritt gegenüber jeder Krankenkasse einzeln erklären müssen.