Ja, Sie müssen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Wenn Ihre ärztliche Praxis die Daten elektronisch an die TK übermittelt, brauchen Sie aber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorzulegen. Die Daten fragen die Arbeitgebenden direkt bei der TK ab.